Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1917 (1917 (1919/20))

Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen, Wohltätigkeit 
Die ungünstige Lage der Kohlenversorgung machte sich inzwischen im ganzen Reiche 
bemerkbar; der Reichskanzler bestellte daher mit Wirksamkeit vom 1. März 1917 einen 
Reichskommissar für die Kohlenversorgung, dessen Tätigkeit sich allerdings erst 
lange nach Ablauf der Heizperiode 1917,/18 bemerkbar machte. 
Am 17. März wurde die zweite Kohlenkarte ausgegeben, giltig für die Zeit vom 
18. März bis 14. April; die Ausgabe beschränkte sich auf jene Haushaltungen, welche weniger 
als 8 Ztr. Vorräte gemeldet hatten. Am 14. April fand die Ausgabe der dritten Kohlen⸗ 
karte statt mit Gültigkeit vom 15. April bis 12. Mai; die Karte erhielten nur jene Haus⸗ 
haltungen, welche weniger als 12 Ztr. Vorräte angezeigt hatten. Zur Gewinnung einer 
Ubersicht über den Bedarf und zur Durchführung einer richtigen Verteilung erfolgten vom 
4. bis 9. Mai Erhebungen über die Besitzer von Wohnungen mit Zentralheizungsanlagen 
und der selbständigen Haushaltungen ohne Gaskocheinrichtungen. 
Die Versorgung der nicht zum Hausbrand im engeren Sinne 
gehörigen Verbraucher, wie der gewerblichen Betriebe, Anstalten usw., regelte man 
von Anbeginn an durch Ausstellung von Kohlenbezugsscheinen, wofür entsprechend 
ausgefüllte Anträge die notwendigen Unterlagen geben mußten; ständige Kontrollen ermöglichten 
es allmählich, den tatsächlichen Bedarf zu erfassen und die Zuteilung auf das richtige Maß 
zu bringen. Vor Ablaäuf der Heizperiode, mit dem 15. Mai, beschloß der Stadtmagistrat 
nach wiederholten Beratungen, eine Brennstoffversorgungsordnung für das Haus— 
brandwirtschaftsjahr 1917, 18 zu erlassen; die Veröffentlichung erfolgte am 15. Mai 
mit gleichzeitiger Veröffentlichung der erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Hienach 
wurde unterschieden: a) die Sommerversorgung für die Zeit vom 27. Mai bis 30. September 
für jene selbständigen Haushaltungen, welche keine Gaskocheinrichtung besitzen; diesen wurde 
eine Sommerkohlenkarte mit je einer Marke für die Woche gewährt, b) die Winter— 
versorgung, umfassend die Zeit vom 1. Oktober 1917 bis 15. Mai 1918 für alle selb— 
ständigen Haushaltungen mit Ofenheizung durch Zuteilung einer einheitlichen Winterkohlen— 
karte, welche in 5 Abschnitten je 5 Marken aufwies, c) die Versorgung auf Grund von 
Kohlenbezugsscheinen; solche hatten zu bekommen: 1. Personen, die zur Ausübung ihres 
Berufes außerhalb der Wohnräume Heizstellen zu befeuern haben, 2. Anstalten und 
gewerbliche Betriebe, 3. Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Wohnungen mit 
Zentral-oder Sammelheizung. Bereits am 12. Mai erhielten die selbständigen 
Haushaltungen mit Ofenheizung die ihnen zustehende Winterkohlenkarte 1917/18. Außerdem 
wurde an jene Haushaltungen, welche bei der Erhebung im Februar weniger als 16 Ztr. 
Vorrat anmeldeten, eine Zwischenkohlenkarte für die Zeit vom 13. Mai bis 26. Mai 
ausgegeben. Am 30. Mai erfolgte die Ausgabe der Sommerkohlenkarten. Die Karten 
enthielten keine Angaben über die Höhe der Belieferung, da die Zufuhren eine unbe— 
kannte Größe bildeten. Infolge der geringen Bahneinläufe blieb die Belieferung der Marken 
der Sommerkohlenkarte und jener der Winterkohlenkarte auf 1 Ztr. beschränkt. Die Belieferung 
der einzelnen Abschnitte der Winterkohlenkarte erfolgte nach Maßgabe der Bahnzufuhren; 
bei Eintritt der Heizperiode am 1. Oktober war es gelungen, der Mehrzahl der Haushaltungen 
die Anlage eines Kohlenvorrats von 5 Ztr. zu ermöglichen. 
Die auf das geringste Maß eingeschränkte Zuteilung der Brennstoffe an die Ver— 
braucher veranlaßte die Zubilligung erhöhter Bezugsrechte für Sonderfälle: Familien 
mit Säuglingen unter 1 Jahr erhielten Sonderkarten für /, Ztr. in der Woche, alten 
Personen über 70 Jahren und kranken Personen wurde äuf entsprechend belegten 
Antrag während der Heizperiode eine Mehrzuweisung von! / Ztr. in der Woche bewilligt; 
in besonderen Fällen, wie bei vielköpfigen Familien, wurde auf Antrag das Kohlen— 
bezugsrecht entsprechend erhöht.
	        
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