Volltext: Historische Sammelhandschrift, dt. Text: Beschreibung Jerusalems – Nürnberg, STN, Cent. III, 93

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Schulen 
9) Bescheinigungen, die von solchen Personen ausgestellt sind, welche eine ärztliche Tüätigkeit ausüben 
ohne die staatliche Approbation zu besitzen, können nicht als ärztliche Zeugnisse angesehen werden. Gegebenenfall 
hat die Inspektion, welche hiervon in Kenntnis zu setzen ist, den betreffenden Schularzt zu veranlassen, das erkrante 
Schulkind zu besuchen und das nötige Zeugnis auszustellen. 
h) Außerdem ist der Wiedereintritt in die Schule noch davon abhängig, daß die Kinder vorher gehörig 
gewaschen und gereinigt, womöglich einigemale gebadet und mit frischer Wäsche versehen worden sind. Du 
Kleider, welche das Kind bei Beginn der Erkrankung, während der Krankheit oder im Rekonwaleszenzstadium 
ruq, sind in der städtischen Desinfektionsanstalt zu desinfizieren. 
3. Schulschließung. 
Wird von der Distriktspolizeibehörde die zeitweilige Schließung einer Klasse angeordnet, so haben sich 
die Kinder 8 Tage nach dem Tage des Schulschlusses in der Schule wieder einzufinden, soferne sie nicht etwa 
elbst erkrankt sind. An demselben Tage hat auch der Schularzt behufs Feststellung des in der Klasse herrschenden 
Gesundheitsstandes zu erscheinen. Derselbe kann je nach Lage der Sache entweder die Fortdauer des Schulschlusses 
auf weitere 8 Tage oder die sofortige Wiedereröffnung des Unterrichts unter Vorbehalt anordnen. In beiden 
Füllen gibt der Schularzt auf einem für denselben bereit gehaltenen halben Bogen kurzes Gutachten ab, welches 
dem Stadtmagistrat sofort zu übermitteln ist. Nötigen Falles kann die gutachtliche Außerung telephonisch an den 
Stadtmagistrat (Tel.Ruf des zuständigen Sekretärs 8481) weitergegeben und die schriftliche Außerung des 
Schularztes nachträglich dem Stadtmagistrat übermittelt werden. Von dem Stadtmagistrat wird hierauf nach 
Sinvernahme des Kgl. Amtsarztes die Fortdauer des Schulschlusses bezw. die Wiedereröffnung des Unterrichts 
endgültig verfügt und hiervon der Kal. Lokalschulkommission und den beteiliaten Bezirksschulinspektionen und 
Anstaltsvorständen Mitteilung gemacht. 
4. Desinfektion. 
In jedem Fall einer übertragbaren Erkrankung bei einem Schulkinde ist der Hausmeister gemäß amts— 
ärztlichem Gutachten verpflichtet, die von dem Kinde benutzte Bank und die darunter sowie daneben befindliche 
Fußbodenflüche mit verdünntem Cresolwasser, bestehend aus 50 Kubikzentimeter Cresolseifenlösung, mit Wasser 
zu einem Liter Desinfektionsflüssigkeit aufgefüllt, und danach mit Schmierseifenlösung gründlich abzubürsten. Nur 
wenn gehäufte Erkrankungen vorkommen und infolgedessen Schulschluß verfügt wird, wird das ganze Klaßzimmer 
(durch die Desinfektionsanstalt) desinfiziert. Bei Kinderlähmung ist in jedem Falle Desinfektion des ganzen 
Klaßzimmers und der Abortsitze angeordnet. 
Bei der Desinfektion in der Wohnung der Erkrankten hat der Desinfektor darauf aufmerksam zu 
machen, daß kein Gegenstand das Krankenzimmer undesinfiziert verlassen darf. Die Desinfektion hat sich auf 
alle Gegenstände zu erstrecken, mit denen der Erkrankte in Berührung gekommen ist, also auch auf Bücher, Hefte 
und andere Schulgebrauchsgegenstände. Sind solche in weiteren Verkehr gekommen, bevor sie desinfiziert wurden 
so sind sie alsbald der Desinfektion zu übergeben (insbesondere gilt dies für Bücher von Schülerbibliotheken, 
namentlich bei Erkrankungen an Scharlach und offener Lungentuberkulose). Daß auch die Kleider zu desinfizieren 
sind, welche das Kind bei Beginn der Erkrankung, während der Erkrankung oder im Rekonvaleszenzstadium trug, 
wurde bereits unter 2. f. betont. 
Die Bekanntmachung vom 2. Februar 1910 ist durch die gegenwäürtige außer Kraft gesetzt. 
Die Vorschriften für die Schulhausmeister über das Verhalten beim Auftreten an. 
steckender Krankheiten in ihren Familien siehe in der Dienstanweisung für Schulhausmeister 
im Verwaltungsbericht 1911 GS. 386 ff. 
Schulschließungen erfolgten im Jahre 1913 an den Volksschulen 5 und zwar 2 mal 
wegen Scharlach und Zmal wegen Masern; außerdem bei einer Kleinkinderbewaähranstalt 
hmal wegen Masern. Im Jahre 1914 sind an den Volksschulen 3 Schulschließungen, l mal 
wegen Keuchhusten und ?mal wegen Augenentzündung und bei den Kleinkinderbewabranstalten 
lSchulschließung wegen Masern zu verzeichnen. J 
Schulzahnklinik. Mit Ablauf des Schuljahres 1913,14 sieht die Schulzähnklinik 
auf das 4. Jahr ihrer Tätigkeit zurück. (Aber die Entstebungsgeschichte siehe Verwaltungas— 
berichte 1909 - 1912). 
Durch den am 15. April 1912 erfolgten Rücktritt des früheren Leiters kam es zu 
Personalveränderungen. Mit der erledigten Stelle wurde ab 1. Oktober 1912 der damalige 
Assistent Zahnarzt Bauer betraut; als zweiter Schularzt wurde Zahnarzt Foohs aus 
Kaiserslautern verpflichtet, sodaß der Betrieb der Klinik wieder im alten Umfange aufgenommen 
werden konnte. Für den Betrieb der Klinik ist eine Dienstordnung erlassen, die im 
Verwaltungasbericht 1911 Seite 379ff. abgedruckt ist.
	        
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