Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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mercatorum ernannt werden. Wenn Satte3!) die Frage noch offen- 
(äßt, ob Ddieje consules mercatorum von Anfang an zur Ent- 
yeidung faufmännifcher Prozefje berufen oder Lediglich zux Wahrung 
der ftaatlichen Rechte der Baterftadt gefhaffen feien, aber diefelben 
al8 Beamte (ufficiali) der Kaufmännifhden Innungen aufführt, {0 
dürfte bie Frage im Sinne der 2. Alternative al8 gelöft zu erachten 
jein, womit aber au die urfprünglide Beziehung zur Kaufmanns- 
innung entfällt. 
ragen wir auch hier, wodurch fi die Inflkitution von den ge 
möhnlidhen Gerichten unter]Ohied, jo begegnen wir Hier einer Diffe- 
venz bezüglich der Befekung des Gerichte3, infofern al8 die Richter 
zwar nicht dur) die Art der Vorbildung, aber durch die Nationalität 
fi vor denen der gewöhnlidhen Gerichte auzZzeichneten: hier haben 
wir privilegierte Midter, die der Heimat des Beklagten angehören. 
Wir werden diefes Privileg in der Gefdhihte der Handelsgerichte weit 
verfolgen fönnen, wollen aber jchon hier Folgendes erwähnen. Wenn 
11 biefe Sefdhichte wefentlich auf dem Berhältnis der fremden zu 
den einheimifhen Kaufleuten aufbaut, fo entzog ihr diefe Privi- 
legierung des fremden Kaufmannz den Boden, und die Einführung 
allgemeiner HandelSgerichte Konnte erft dann und dort wieder in Frage 
fommen, wo Ddieje Einzelvorredhte fhwanden. 
Abgefehen von diefem perfönlihen Elemente Lefteht aber der 
Unterfchieb des Gericht? diefer consules von dem ordentlichen wiederum 
in der befonderen Befchleunigung des Berfahren3, welche Hier aus 
dem Borrechte der Fremden ent]prang 2). 
IV. Waren die Legtbehandelten Gerichte Spezialgeridhte für gewijfe 
Nationalitäten, fo waren die InnungSgerichte ihrem Uriprunge nach 
Spezialgerichte einzelner Korporationen. Daß fi aus ihnen der all- 
gemeine Begriff der HandelSfache entwideln Konnte, darauf Haben 
wejentlich zwei im folgenden darzuftellende Momente Einfluß aus= 
zeitbt, weldhe fich auf den von Endemann?) betonten Trieb des 
Handels, die Bejchränkungen auf engere Kreife immer mehr zu er= 
weitern, zurücführen laffen. 
1. Schon früh treffen wir ein Zufammenjchließen mehrerer 
Innungen in eine größere Korboration *. Im 14. SahHrhundert 
vereinigten fig in Florenz®), um die eingerifjenen Mißbräuche 
la. a. DO. S, 51, Saftig a. a. DO. S, 250 ff. 
*) Sattes a. a. ©. $ 9 Anm. 9 und 10. 
3) a. a. ©, S. 348. 
') Goldihmidt a. a. ©. S. 160. 
5) Qaftia a. a. OD. S. 251. 
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