Verkehr
2. Straßenbenutzung zu gewerblichen Zwecken.
Für die Benutzung der öffentlichen Straßen zur Lagerung von Gegenständen, Auf
stellung von Wagen, Wirtschaftszelten u. s. w. ist nach den Bestimmungen der Straßen—
polizeiordnung polizeiliche Genehmigung erforderlich.
Diese Genehmigung wird nur ausnahmsweise, im Falle eines dringenden Bedäürfnisses,
nicht auf unbestimmte Zeit, vielmehr in der Regel nur auf ein Jahr und nur dann erteilt,
wenn keine verkehrspolizeilichen Bedenken vorliegen. Die früher erteilten Bewilligungen
werden nur dann erneuert, wenn der Verkehr es zuläßt. Jede Erlaubnis ist widerruflich
und von der Entrichtung einer Gebühr abhängig.
Genehmigungen für derartige Straßenbenutzungen wurden neu erteilt 35 (56) mit einer
Benutzungsfläche von 594 (636) qm, erneuert 128 (135) mit einer Benutzungsfläche von 1462
(1525) qm, zusammen 163 (191) mit einer Benutzungsfläche von 2056 (2 161) qm.
Davon betrafen: 27 (42) die Lagerung von Möbeln, Werkholz, Fässern u. s. w. auf
74 (149) qm Fläche, 51 (54) die Aufstellung von Wagen, Handwagen, Landfuhrwerken,
Hotelwagen, Wagenwaschen auf 625 (642) qm Fläche, 43 (44) die Aufstellung von Wirt—
schaftszelten, Tischen, Stühlen auf 719 (748) qm Fläche, 6 (8) die Aufstellung von Baum—
kübeln und Sitzbänken vor Wirtschaften auf 15 (17) qm Fläche, 36 (48) die Vornahme
zewerblicher Arbeiten auf 623 (605) qm Fläche. Für diese Straßenbenutzung wurden 2474
2677) M vereinnahmt.
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III. Das Anbringen von Firmentafeln.
Bezüglich der Bestimmungen über das Anbringen von Firmentafeln, welche in die
öffentliche Straße hineinragen, wird auf die Verwaltungsberichte 1897 S. 268, 1808/1899
S. 272, 1900 S. 294. 1902 S. 514 und 1906 S. 559 Bezug gdenommen.
IV. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes.
Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes gegen verunstaltende Reklame wurde unterm
1. September 1909 eine ortsvpolizeiliche Vorschrift erlassen. die am 1. Oktober 1909 in Kraft
getreten ist.
Auf Grund dieser Vorschrift müssen Gegenstände oder Einrichtungen, welche dem Zwecke
geschäftlicher Anpreisung dienen und von einer öffentlichen Straße aus sichtbar sind,
entfernt oder abgeändert werden, wenn oder insoweit dies zum Schutze des Orts- oder
Landschaftsbildes gegen Verunstaltung verlangt werden muß.
Als Gegenstände und Einrichtungen der vorbezeichneten Art sind beispielsweise anzu—
sehen: Aufschriften, Firmentafeln, Schaukästen, Beleuchtungsvorrichtungen.
Gemäß der genannten Vorschrift mußten namentlich in der Altstadt mit ihren vielen
reizvollen Straßenbildern verschiedene Firmentafeln entfernt werden.
V. Besondere straßenpolizeiliche Anordnungen.
Im Berichtsjahre wurden nachstehende vorübergehende Anordnungen straßenpolizeilicher
Natur erlassen:
1. Für den Fastnachtsdienstag, 28. Februar 1909, wurde für den Verkehr in der Kaiser—
straße von 3 bis 6 Uhr nachmittags die gleiche Vorschrift wie in den Voriahren erlassen.
Siehe Verwaltungsbericht 1904 S. 481.
2. Für die Dauer der auf der Insel Schütt abgehaltenen Frühjahrs- und Herbstmesse,
sowie während des Christmarkts dortselbst war bezüglich des Fuhrwerksverkehrs auf der
Insel Schütt die gleiche Fahrordnnng wie in den Voriahren in Geltung. Siehe Verwaltungs—
bericht 1897 S. 269