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Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter.
ein direktes Subordinationsverhältnis nur insoweit, als sie ihm denselben
Diensteid leisten müssen, den auch ihre Herren schwören. Ihre Bestellung
srfolgt durch ihre Dienstherren, die Monatssold, Teurungszulage und Zehr-
yeld für sie vereinnahmen und sie dafür vollständig ausrüsten und er-
halten müssen. Da für den Dienstherrn hierbei ein ansehnlicher Gewinn
abfiel, so waren diejenigen Söldner, die der Stadt mit mehreren Pferden
dienten, finanziell erheblich besser gestellt, als die Einrösser. Daher galt
es als eine besondere Gunst, wenn der Rat einem verdienten Einzelsöldner
arlaubte, einen oder mehrere Knechte für den Dienst der Stadt einzustellen.
Die innere Zusammensetzung der nürnbergischen Reitertruppe ist
zus folgender Aufstellung zu erkennen:
Jahr
1427
1431 |
je 7 je3 |
Knechten |! Knechten
}
Es dienten mit
je 2 | je 1 | keinem
Knechten Knecht Knecht
6
| 24 Reiter
ı 20 | 33 | Reiter
Im ganzen befanden sich also
im Jahre 1427 unter 84 Reisigen 55 unmittelbare Diener der Stadt
und 29 Knechte,
im Jahre 1431 unter 105 Reisigen 61 unmittelbare Diener der Stadt
und 44 Knechte.
Die hauptsächlich durch die Hussitengefahr veranlafste Verstärkung
von. 21 Reisigen, welche der Durchschnittsbestand des Jahres 1431 dem
Jes Jahres 1427 gegenüber aufweist, war somit im wesentlichen durch
aine vermehrte Einstellung von Knechten erzielt worden und ganz das-
selbe Verfahren läßlst sich auch bei der Kriegsrüstung im Jahre 1449
beobachten.
Nicht mit eingeschlossen in die Zahl der Reisigen ist Herr Wigleis
von Wolfstein samt seinen Knechten, der dem Rat für ein jährliches
Hehalt von 400 G” als Schultheifs dient, seinen Amtsobliegenheiten nach
aber durchaus zu den Reitenden Söldnern gerechnet werden mufs, Sein
Schultheilsenamt ist nämlich nichts weiter als ein reines Titularamt,
welches den Zweck hat, die Reichsfreiheit der Stadt jedermann sichtbar zu
machen und dadurch etwaigen Herrschaftsansprüchen anderer Reichsstände,
insbesondere der Burggrafen, einen Riegel vorzuschieben. Von den richter-
lichen Befugnissen, die ehemals mit ihm verknüpft waren, übt sein Inhaber
keine einzige mehr aus, da der Rat sie seit der Erwerbung des Amtes
teils sich selbst vorbehalten, teils andern Organen zugewiesen hat. Dafs
ım Namen des Schultheifsen sämtliche Gerichtsbriefe ausgestellt werden,