Volltext: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

weder in den Anfangsworten des Nürnberger Codex noch 
in der Schrift über das Landgericht selbst von dem Ritter 
Ludwig von Eyb »dem Aelteren,« sondern nur von einem 
Ritter Ludwig von Eyb ohne nähere Bezeichnung die Rede 
ist, so liesse sich als möglich denken, dass das Buch, 
welches der Nürnberger Handschrift als Quelle gedient hat 
und die darin enthaltene Aufzeichnung über das Nürnberger 
Landgericht insbesondere nicht von dem älteren sondern 
von dem jüngeren Ludwig von Eyb verfasst sei. Die Auto- 
rität des Göttinger Codex, welcher direct auf den älteren 
Ludwig hinweist, könnte bei seiner verhältnissmässig spä- 
ten Entstehungszeit zur Widerlegung solcher Bedenken 
nicht wohl angerufen werden. 
Allein diese lassen sich auf andere Weise vollkommen 
beseitigen. Ludwig der Jüngere war nämlich die meiste 
Zeit seines Lebens zuerst in eichstädtischen dann in pfäl- 
zischen Diensten, erst im sechzehnten Jahrhundert finden 
wir ihn vorübergehend als Hauptmann anf dem Gebirg und 
Hofrichter zu Culmbach !%). Woher hätte er also schon im 
fünfzehnten Jahrhundert das entschiedene Interesse für die 
zollerischen Fürsten und ihr Land, wie es aus den meisten 
im Nürnberger Codex enthaltenen Schriftstücken unzwei- 
felhaft hervorgeht, gewinnen sollen? Mit dem Nürnberger 
Landgericht, bei dem sein Vater in seinen früheren Lebens- 
jahren als Anwalt !’) in seinen späteren als Landrichter 
thätig war, stand er ohnehin, soviel ich sehen kann, nie in 
persönlicher Beziehung. Nimmt man noch dazu, dass einerseits 
sein Vater auch in seiner späteren Lebenszeit öfters ohne die Be- 
zeichnung »der Aeltere« in Urkunden aufgeführt wird !®), und 
wig von Eyb, soviel ich sehe, nicht den Beinamen >des Jüngeren« 
führt, obwohl dies dem Gebrauche, seinen Vater Ludwig den Ael- 
teren zu nennen, entsprechen würde. 
16) Lang, Gesch. von Bayreuth I. S. 80. erwähnt ihn als sol- 
chen in den Jahren 1511 und 1512. 
17) Vgl. das Weisthum des Nürnberger Landgerichtes über die 
Formen der Verkündigung in die Aberacht vom Jahre 1455, Jung, 
Comicia 5. 97 ff. 
18) Vgl. z. B. die Briefe Kurfürst Albrechts aus dem Jahre 
1485 hei Minutoli. Das Kaiserliche Buch S.161, 162,
	        
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