Metadaten: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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|. Tötungen. 
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fehlte es meist an einem Kläger. Dabei verfügte man keineswegs 
über die Mittel, ein derartiges Verbrechen leicht zu eruieren, ein 
sofort nach der Geburt erstiektes von einem totgebornen Kinde 
zu unterscheiden, und endlich wird die Verübung zweifellos nur 
selten erfolgt sein zu einer Zeit, wo wohl den Kebssohn unge- 
rechter Weise grofse Rechtsnachteile trafen, die Mutter indefs noch 
nicht durch ihre Vergehung mit unauslöschlichem Schimpf sich 
belastete. Und dies Moment dürfte am besten das Schweigen der 
ältesten Strafbücher erklären. 
1384 urteilt sich Else uxor von Eystet von der Stadt bei 
dem Halse fünf Jahr „d. d. ein boser lewmunt vff sie ging von 
eins kinds wegen daz bei s. Johann begraben ward.“ 1497 — 
der nächste Eintrag — gesteht eine Dirne ihr Kind erwürgt zu 
haben. Trotzdem sie für würdig der Strafe an Leib und Leben 
erklärt wird, begnadigt sie der Rat, „der aus sondern mitleiden 
weiblich geschlecht leichtfertigklich zu richten nit geneigt“ zur 
Verbannung über den Rhein. 1506 ist sodann die erste Ahndung 
des Versuchs vermerkt, nämlich durch Brandmarkung. Ferner 
setzt man 1510 A. Malerin „vmb ir verhandlung, dafs Sy ir selbs 
kynd mit einem Messer ermordet, ain ernstlichen Rechttag.“ Da 
sich jedoch ihr Name im Halsgerichtsbuch nicht vorfindet, ist sie 
wohl durch Fürbitte geledigt worden. Ebenso verweist man 1515 
eine, die ihr Kind „verthan“ — wiewohl sie den Tod verdient 
habe — „in betrachtung Irer einfalt und auch andern beweglichen 
Vrsachen‘ beim Sack für Lebenszeit. Die folgende Sünderin - 
1525 --- rettet der Nachrichter, indem er sie sich zum Weib er- 
bittet.!) Bei einer Diebin hätte sich der Rat gewifs nicht als so 
willfährig erwiesen. 
Durch den Einflufs der Karolina kommt das Bewufstsein von 
der grofsen Strafwürdigkeit des Kindsmordes zum Erwachen; wie 
bei andern schweren Missetaten verfährt man nun mit System und 
erbarmungsloser Strenge. Werden im 16. Jahrh. nur sechs gerichtet, 
so steigt ihre Zahl in jedem der beiden folgenden auf mehr als 
dreifsig. Je drakonischer die Gesetze, desto häufiger werden die 
Fälle der Verübung. Dadurch, dafs man die uneheliche Mutter 
an sich mit öffentlicher Strafe und Beschimpfung belegte, riskierten 
1, AB. 816, 24; Haderb. I, 1483-—96, 110; Rtb. IX, 229, StA; Haderb. 
(. 15083—16. 201: Rtb. XI. 486. StA.
	        
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