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|. Tötungen.
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fehlte es meist an einem Kläger. Dabei verfügte man keineswegs
über die Mittel, ein derartiges Verbrechen leicht zu eruieren, ein
sofort nach der Geburt erstiektes von einem totgebornen Kinde
zu unterscheiden, und endlich wird die Verübung zweifellos nur
selten erfolgt sein zu einer Zeit, wo wohl den Kebssohn unge-
rechter Weise grofse Rechtsnachteile trafen, die Mutter indefs noch
nicht durch ihre Vergehung mit unauslöschlichem Schimpf sich
belastete. Und dies Moment dürfte am besten das Schweigen der
ältesten Strafbücher erklären.
1384 urteilt sich Else uxor von Eystet von der Stadt bei
dem Halse fünf Jahr „d. d. ein boser lewmunt vff sie ging von
eins kinds wegen daz bei s. Johann begraben ward.“ 1497 —
der nächste Eintrag — gesteht eine Dirne ihr Kind erwürgt zu
haben. Trotzdem sie für würdig der Strafe an Leib und Leben
erklärt wird, begnadigt sie der Rat, „der aus sondern mitleiden
weiblich geschlecht leichtfertigklich zu richten nit geneigt“ zur
Verbannung über den Rhein. 1506 ist sodann die erste Ahndung
des Versuchs vermerkt, nämlich durch Brandmarkung. Ferner
setzt man 1510 A. Malerin „vmb ir verhandlung, dafs Sy ir selbs
kynd mit einem Messer ermordet, ain ernstlichen Rechttag.“ Da
sich jedoch ihr Name im Halsgerichtsbuch nicht vorfindet, ist sie
wohl durch Fürbitte geledigt worden. Ebenso verweist man 1515
eine, die ihr Kind „verthan“ — wiewohl sie den Tod verdient
habe — „in betrachtung Irer einfalt und auch andern beweglichen
Vrsachen‘ beim Sack für Lebenszeit. Die folgende Sünderin -
1525 --- rettet der Nachrichter, indem er sie sich zum Weib er-
bittet.!) Bei einer Diebin hätte sich der Rat gewifs nicht als so
willfährig erwiesen.
Durch den Einflufs der Karolina kommt das Bewufstsein von
der grofsen Strafwürdigkeit des Kindsmordes zum Erwachen; wie
bei andern schweren Missetaten verfährt man nun mit System und
erbarmungsloser Strenge. Werden im 16. Jahrh. nur sechs gerichtet,
so steigt ihre Zahl in jedem der beiden folgenden auf mehr als
dreifsig. Je drakonischer die Gesetze, desto häufiger werden die
Fälle der Verübung. Dadurch, dafs man die uneheliche Mutter
an sich mit öffentlicher Strafe und Beschimpfung belegte, riskierten
1, AB. 816, 24; Haderb. I, 1483-—96, 110; Rtb. IX, 229, StA; Haderb.
(. 15083—16. 201: Rtb. XI. 486. StA.