Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1911 ((1911) 1912)

Gewerbe- und Straßenpolizei 
Die Marktzeit endigt in den Monaten April bis Oktober abends 8 Uhr, in den 
Monaten November bis März abends 7 Uhr. 
Der Beginn und das Ende der Marktzeit gilt gleichheitlich für den Groß-, Zwischen— 
und Kleinhandel. Doch wird das Zufahren der Waren auf den Markt und das Abladen 
dortselbst entsprechende Zeit vor Marktbeginn gestattet. 
Neu eingefügt wurden folgende Bestimmungen. 
Die zum Verkaufe zugelassenen Waren dürfen nur auf den für jede Gattung der— 
selben bestimmten Plätzen zum Verkaufe gebracht werden. 
Das Abstellen von Gegenständen und das Lagern von Waren in den Durchgängen 
ist verboten. 
Von Tieren herrührende Lebensmittel unterstehen auch noch der Beschau durch den 
städtischen Amtstierarzt. 
Speisepilze — Schwämme — dürfen nur naäch stattgefundener amtlicher Beschau 
feilgehalten und verkauft werden. 
Das Töten, Rupfen und Putzen von Geflügel und das Reinigen von Tierkäfigen 
auf dem Maoarkte ist nicht gestattet. 
Der Magistrat kann die Wegweisung eines Marktverkäufers von seinem Marktplatze 
verfügen, falls die Vorschriften nicht eingehalten werden, den besonderen Weisungen der 
zuständigen Beamten nicht Folge geleistet oder in irgend einer Weise die Ruhe, Ordnung und 
Reinlichkeit auf dem Markte beeinträchtigt oder gefährdet wird. 
Die seitherige Marktgebührenordnung wirkte zum Teil ungerecht, weil die not— 
wendigsten Lebensmittel, wie z. B. Kartoffeln und Sauerkraut mit Gebühren belegt, während 
Luxusartikel, wie Spargel und Speiseschwämme, hiervon befreit und die Gemüse ungleich— 
heitlich hierzu herangezogen waren. 
Ebenso war die Befreiung von Haarwild, da Geflügel und Wildgeflügel mit 
Gebühren belegt war, nicht mehr gerechtfertigt. 
In die neue Ordnung wurden folgende Marktgebührensätze neu aufgenommen: 
Kartoffeln. .. . . . . 1 Korb 1 522 0ESpeiseschwämme . . .. 1Korb 3-10 4 
Krautköpfe. . 1 1—-2, Sauglämmer. .. ... 1 Stück 3, 
Gemüse, sonstiges, einschließlich der Hasen.... . . 11,, 5, 
Rüben, Rettiche, Zwiebeln und Rehe. .. ... 1, 20, 
des Salats. .. .. 1 Korb 122, Gemsen. . ... 1,20, 
Gurken, große .. . .. 100 Stück 10, Hirsche... — 11,, 50, 
„ mittlere und kleine Korbe 3, Wildschweine...... 130, 
Suppenspargel. . . .. 100 Stück 4, Wildfleisch, allgemein.. . 1Pfund 1, 
Salatspargel... ... 1000, 8, 
Abgeändert wurden die Sätze für: 
Hopfenkeime ..... 1Korb 8-10 — (bisher 12 9) 
Sonstige Vögel. . .. 10Stück 5, 6,„ 8Stück 3) 
Krebse...... 100 , 10, (6,„ 1Pfd. 1,) 
Nicht mehr in die Gebührenordnung wurden aufgenommen: 
Ameiseneier, Bettfedern, Schreibfedern (Kielfedern), Kümmel, Schränzen und Zäune. 
Markt für Gemüse, Obst, Viktualien und sonstige Gegenstände des Wochen— 
marktverkehrs. 
Der Markt für Gemüse, Viktualien und Blumen wird auf dem Hauptmarkte, der 
Markt für Obst auf dem Obstmarkte abgehalten. Bei Bedarf werden nach polizeilicher 
Anordnung auch die dem Haupt- und Obstmarkte benachbarten Straßen und Plätze als 
Verkaufsplätze benutzt.
	        
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