fullscreen: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil, II. Die Strafe. 
barn anzugehen, ob sie nicht gleichfalls mifstätige Personen der 
Republik überliefern wollten: „Dann es anders nicht als für ein 
christlich gut werk zu achten. Das nemlich das Land von der- 
gleichen leuten gerainigt. Das Vhel gestraft vnd Sie die Ver- 
brecher Inen zu Züchtigung dem Krbfeindt zu wider gehraucht 
werden‘‘, 
Sodann lesen wir von einem Vertrag, den Spinolas Beyoll- 
mächtigter, Peter Panzer, mit dem Rat geschlossen. Hienach solle 
jener die ad remos Condemnirten vom Tag des Urteils ab ver- 
köstigen und den Transport auf seine Gefahr und Rechnung he- 
tätigen. Keinem der Missetäter dürfe von der Stadt weniger als 
drei Jahre Galeerenstrafe zudiktiert werden; nach Ahlauf der Frist 
müsse er jedoch mit einem Passe abgefertigt und, sofern er nicht 
alsbald an die Genuesische Küste gelange, wie andere Galeoten 
gelöhnt werden. 
Die Nürnberger dekretieren hierauf, dafs über jeden Delin- 
quenten Rat zum Rechten gehalten und ein ordnungsmäfsiges Ur- 
teil gefällt werden solle. Bis zu seiner Abführung sei er in ein 
besonderes Haftlokal zu schlielsen, kurz vor dieser mit dem 
Sakrament zu verschen, sowie ihm eine Urkunde seiner Tat und 
Strafe zu übergeben. 
Panzer trifft im November cin, um die sechs ersten zu fünf 
Jahren Verurteilten zu übernehmen und vorerst nach Onolzbach zu 
bringen. Der Rat läfst sie nach der Kommunion „In den ein- 
geschlagen Eisen“ in die Landpflegstube zum Urfehdschwur f ühren, 
sodann den Wagen, auf dem sie angeschmiedet, „Damit sich das 
Volek samlen und den Actum und die Personen sehen konnen“ 
vom Rathaus üher den Markt zum Thor hinaus fahren und noch 
bis auf die Höhe vor Onolzhach durch KEinrosser und Schützen 
geleiten. 
Mit Beginn des neuen Jahrs werden abermals vier durch 
Panzer abgeholt und über Friedberg nach Genua geschafft; und 
so folgen bis Ende 1573 noch mehrere Lieferungen. An vierzig 
Missetäter befördert man für drei bis fünf Jahre auf die Galeere, 
nur wenigen hievon gelingt es unterwegs (zu Friedberg) zu ent- 
wischen. Aufser Dieben und sonstigem gemeingefährlichen Gesindel 
erklärt man Gotteslästerer, Teufelsbanner, Ehcbrecher, Inzestuose, 
Auch einen Mörder und einen „vf seiner Mutter und freundschaft 
begern, als verschwender und hailosen menschen“ dieser Strafe
	        
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