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neue Remonstrationen den Bestand der nunmehr endgiltig
festzusetzenden Statuten in Frage zu stellen«.
In der am 12. Juli 1863 von dem Stadtmagistrate
geführten Verhandlung, machten die Vertreter der Kultus
gemeinde den Permissionisten mehrere Zugeständnisse
1. Die ausserordentlichen Mitglieder wählen drei Ver
treter zum Steuerausschuss, welche bei Feststellung des
Konkurrenzbeitrages eines ausserordentlichen Mitgliedes
entscheidende Stimme haben.
2. Zu den für Erwerbung von Grundbesitz oder für
Herstellung und Einrichtung von Gebäuden aufzunehmenden
Kapitalien, sowie zu deren Tilgung sind die ausserordent-
lichen Mitglieder nicht verpflichtet. Zu den sonstigen
Bedürfnissen der Gemeinde, einschliesslich der Verzinsung
der Passivkapitalien leisten sie nur zwei Dritteile von dem
was sie als ordentliche Mitglieder zu leisten hätten,
Mit dieser Vereinbarung waren beide Parteien zufrieden
und der Streitfall schien erledigt. Allein die Generalversamnm:
lung vom 26. Juli 1863 genehmigte bloss den ı. Teil des
Uebereinkommens, während sie bezüglich des 2. Teiles den
Beschluss fasste, dass die ausserordentlichen Mitglieder zu
allen laufenden Bedürfnissen der Gemeinde, einschliesslich
der Verzinsung von Passivkapitalien, gleich den ordentlichen
Mitgliedern beizusteuern haben.
Infolge dieses Beschlusses fand eine neue Vergleichs-
verhandlung‘ beim Stadtmagistrate statt, in welcher der
Vertreter der Beschwerdeführer die Rechtsverbindlichkeit
der nur von 19 Gemeindemitgliedern besuchten Gemeinde-
versammlung bestritt, die daselbst den Permissionisten
gemachten Zugeständnisse zwar acceptierte, sonst jedoch
bei seiner Beschwerde vom 3. Juni 1863 beharrte, Gleich-
wohl wurden die Statuten durch Entschliessung der Königl
Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, vom
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