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319
Alle amtlichen Anträge und Berichte der Bezirksvorsteher, ausgenommen den Verkehr mit den Armen—
pflegern des Bezirks, sind ausschließlich an den Armenpflegschaftsrat zu richten.
Armenpflege
8 29.
Wird dem Armenpfleger ein Gesuch um Unterstützung zur Behandlung zugewiesen, so hat er unverzüglich
unter Benutzung der in 8 15 angegebenen Hilfsmittel die Verhältnisse des Hilfesuchenden genau zu erforschen.
Uberzeugt sich der Armenpfleger, daß Hilfe augenscheinlich nicht unbedingt geboten ist, so hat er den Hilfe—
suchenden in die nächste Bezirksversammlung zu laden und dort über das Gesuch vorzutragen.
Zwecks Ermittelung der Einkommensverhältnisse sind den Armen so viele Formulare zur Ausfüllung durch
die Arbeitgeber zu behändigen, als Familienglieder, welche zum Haushalt gehören, in Arbeit stehen. Die
Formulare sind nach Ausfüllung dem Armenpfleger zurückzugeben.
Weigerungen haben die Versagung oder Einziehung von Unterstützungen zur Folge.
Endlich ist noch zu ermitteln, ob Unterhaltungspflichtige vorhanden sind.
Die Armenbeschriebe sind durch rechtzeitige Vormerkung von Geburten, Todesfällen und allen sonstigen
Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Armen stets auf dem Laufenden zu erhalten, sorgfältig
verschlossen aufzubewahren und mindestens alle 2 Jahre zu erneuern.
8 30.
Die Sitzungsbeschlüsse der Bezirksversammlung sind vom Vorsitzenden und einem durch Zuruf zu wählenden
Schriftführer zu unterzeichnen und in ein Niederschriftenbuch einzutragen..
Dieses Buch bildet die Grundlage der Vorträge im Armenpflegschaftsrate. Es verbleibt nach den
Sitzungen desselben so lange bei der Armenkasse, bis dieselbe die nötigen Auszüge gefertigt hat, worauf es an
den Bezirksvorsteher zurückzugeben ist.
Dieser berichtet in der folgenden Bezirksversammlung über die vom Armenpflegschaftsrate gefaßten
Beschlüsse.
Die Armenpfleger haben diese Beschlüsse in den Armenbeschrieben kurz vorzumerken.
Volle Niederschriftenbücher sind bei der Armenkasse aufzubewaäahren.
8 31.
Verzieht ein Armer in eine im gleichen Armenbezirke gelegene Wohnung, so hat der Armenpfleger die
Pflegschaft fortzuführen: er kann jedoch beim Bezirksvorsteher die Überweisung des Armen an einen anderen
Ppfleger beantragen. Dem Antrage soll bei Vorliegen hinreichender Gründe stattgegeben werden.
Liegt die neue Wohnung in einem anderen Bezirke, so hat der Armenfleger nach Vormerkung der neuen
Wohnung den Armenbeschrieb und sonstige vorhandene Schriftstücke und Belege dem zuständigen Bezirksvorsteher
zu übergeben. Letzterer legt die Schriftstücke der Armenkasse vor— welche die Übersendung an den neuen Bezirks—
vorsteher vermittelt. Dieser hat unverzüglich den neuen Pfleger zu bestellen, welchem es obliegt, durch persönliche
Nachschau und andere geeignete Mittel die Richtigkeit des Armenbeschriebs sofort nachzuprüfen.
Bei Wegzug eines Armen aus der Stadt ist der Beschrieb samt Beilagen dem Bexirksvorsteber und von
diesem der Armenkasse vorzulegen.
832.
Bei Armen, welche von auswärts zuziehen, ist zu erheben, ob dieselben schon früher in Nürnberg gewohnt
haben. Ist letzteres der Fall, so ist der alte Armenbeschrieb bei der Armenkasse unmittelbar zu erbolen und mit
dem neuen zu vergleichen.
8 33.
Die Unterstützungsgesuche der auswärts beheimateten Armen sind in der gleichen Weise zu behandeln wie
die hiesiger Armer. Dringend notwendige Unterstützungen dürfen an fremde Arme nur von den Besxirksvorstebern
angewiesen werden.
8 34.
Alle Dienstgeschäfte sind mit tunlicher Beschleunigung zu erledigen. Alles überflüssige Schreibwerk ist zu
vermeiden. Der Verkehr mit den Bezirksvorstehern und Armenpflegern und unter diesen gegenseitig soll wo
immer möglich nur ein mündlicher sein. Den Bezirksvorstehern wird empfoblen, zwecks sicherer Verkebrsmöglichkeit
mit den Armenpflegern dgewisse Zeiten als Sprechzeiten zu bestimmen.
838.
Alle Ersuchen und Mitteilungen an nicht städtische Behörden oder Verwaltungen sind durch Vermittelung
des Armenpflegschaftsrates zu erledigen.
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