162 B. Besonderer Teil. I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
Gelegenheit erlauert. Nachts, wie die Diebe, schleichen sie in
den Hof und überfallen die Ahnungslosen, furchtbare Greueltaten
bei der Plünderung vollführend,
Gönnt man dem Adeligen ritterliche Haft, so entrinnt der
gemeine Placker nicht der Folter. Ist des erstern Gefangenschaft
stets von kurzer Dauer, sei ihm Freiheit oder Tod beschieden,
hat der niedrige Räuber manche peinliche Frage auszukosten, in-
dem man ihn noch wegen unzähliger, auch von Genossen begangener
Untaten inquiriert. Droht jenem bei Verurteilung fast immer das
Schwert, sieht dieser bei Erpressung eines auf Mord oder Brand
lautenden Bekenntnisses der härtern Sühne, Ja selbst bei grofsen
Raubtaten schon der Räderung entgegen. Endlich darf er nie auf
Gnade hoffen, die dem Edlen oft unverdient gespendet wird.
1572 unterscheidet man bei drei Brüdern derart, dafs der eine
gehenkt, der andre gerädert, der dritte verbrannt wird. Ein ge-
taufter Jude erduldet die Räderung; einer, der einen Juden be-
raubt, geht nur der Ohren verlustig.?) 1523 liest man Enthauptung;
der Täter hatte der überfallenen Frau, um sie am Schreien zu
hindern, die Zunge abgeschnitten. Auch auf Verweisung erkennt
man in milden Fällen, über Rhein und Donau, mit Pranger und
Rute. So wird 1462 der Räuber Hans Sachs auf zehn Jahre
verbannt; 1474 einer für immer wegen Erbeutung von elf Zentner
Kupfer.*) Die einzelnen Arten des Raubs werden, abgesehen von
Strafsenraub und Raubmord, selten hervorgehoben; hie und da
liest man Kirchenraub, trotzdem es sich nur um Diebstahl handelt.
Beihilfe steht der Vollendung gleich; einer, den Räuber in
der Tortur als ihren Wirt bezeichneten, wird eingezogen und ent-
hauptet. Ein Raubversuch auf zwanzig Pfennige trägt ewige Ver-
weisung ein; dasselbe widerfährt einem nur Verdächtigten und
vergebens Gefolterten. 1405 kostet es einem hiezu das Augenlicht
„d. d. er sich zu boser gesellschaft verpunden und auch bechant,
daz er wille hat ze tun rawberey und andere vntat“. Ebenso
blendet man einen Placker, der einen Juden an den Baum band
?; Bei Kirchenraub und Mord ist auf Rad und Feuer erkannt, HGB. Il,
45, 1571; a 1721; s. i. übr. die zahllosen in den HGB. verz. Richtungen ;
Ann. 1598; I 2; ew. Verbannung: Haderb. I, 160; im Wald mit Helmparten
ınd mörderischer Waffe überlaufen. doch nicht beraubt, ew. ü. d. Donan, 165.
+1 Ann. 1523; AB. 1448, 8: Haderb. I. 18.