Metadaten: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

162 B. Besonderer Teil. I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden. 
Gelegenheit erlauert. Nachts, wie die Diebe, schleichen sie in 
den Hof und überfallen die Ahnungslosen, furchtbare Greueltaten 
bei der Plünderung vollführend, 
Gönnt man dem Adeligen ritterliche Haft, so entrinnt der 
gemeine Placker nicht der Folter. Ist des erstern Gefangenschaft 
stets von kurzer Dauer, sei ihm Freiheit oder Tod beschieden, 
hat der niedrige Räuber manche peinliche Frage auszukosten, in- 
dem man ihn noch wegen unzähliger, auch von Genossen begangener 
Untaten inquiriert. Droht jenem bei Verurteilung fast immer das 
Schwert, sieht dieser bei Erpressung eines auf Mord oder Brand 
lautenden Bekenntnisses der härtern Sühne, Ja selbst bei grofsen 
Raubtaten schon der Räderung entgegen. Endlich darf er nie auf 
Gnade hoffen, die dem Edlen oft unverdient gespendet wird. 
1572 unterscheidet man bei drei Brüdern derart, dafs der eine 
gehenkt, der andre gerädert, der dritte verbrannt wird. Ein ge- 
taufter Jude erduldet die Räderung; einer, der einen Juden be- 
raubt, geht nur der Ohren verlustig.?) 1523 liest man Enthauptung; 
der Täter hatte der überfallenen Frau, um sie am Schreien zu 
hindern, die Zunge abgeschnitten. Auch auf Verweisung erkennt 
man in milden Fällen, über Rhein und Donau, mit Pranger und 
Rute. So wird 1462 der Räuber Hans Sachs auf zehn Jahre 
verbannt; 1474 einer für immer wegen Erbeutung von elf Zentner 
Kupfer.*) Die einzelnen Arten des Raubs werden, abgesehen von 
Strafsenraub und Raubmord, selten hervorgehoben; hie und da 
liest man Kirchenraub, trotzdem es sich nur um Diebstahl handelt. 
Beihilfe steht der Vollendung gleich; einer, den Räuber in 
der Tortur als ihren Wirt bezeichneten, wird eingezogen und ent- 
hauptet. Ein Raubversuch auf zwanzig Pfennige trägt ewige Ver- 
weisung ein; dasselbe widerfährt einem nur Verdächtigten und 
vergebens Gefolterten. 1405 kostet es einem hiezu das Augenlicht 
„d. d. er sich zu boser gesellschaft verpunden und auch bechant, 
daz er wille hat ze tun rawberey und andere vntat“. Ebenso 
blendet man einen Placker, der einen Juden an den Baum band 
?; Bei Kirchenraub und Mord ist auf Rad und Feuer erkannt, HGB. Il, 
45, 1571; a 1721; s. i. übr. die zahllosen in den HGB. verz. Richtungen ; 
Ann. 1598; I 2; ew. Verbannung: Haderb. I, 160; im Wald mit Helmparten 
ınd mörderischer Waffe überlaufen. doch nicht beraubt, ew. ü. d. Donan, 165. 
+1 Ann. 1523; AB. 1448, 8: Haderb. I. 18.
	        
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