Volltext: Genealogischer Sammelband (Auszüge aus Nürnberger Testamentenbüchern) – Nürnberg, STN, Amb. 173. 2°

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zerstreuten Reichsgutes, der Einnehmer der zur Burg gehörigen 
Gefälle, der oberste Richter in Forst- und Zeidlersachen. 
Seine Bestimmung war es überhaupt, gegenüber den viel- 
fachen eigennützigen Strebungen den Besitz und die Rechte 
des Reiches zu wahren und alle jene zu schützen, welche 
dem Reich unmittelbar untergeben oder deren Interessen 
mit denen des Reiches verwachsen waren. 
Als dann im 14. Jahrhundert bei dem steten Anwachsen 
der lokalen Mächte und der landesfürstlichen Gewalt das 
Reichsgut mehr und mehr aufgesogen wurde, verlor die 
Landvogtei im Nürnberger Gebiet und in Franken über- 
haupt nach und nach ihren Wirkungskreis und damit zugleich 
das Recht der Existenz. Für Nürnberg und die Burg trat 
die Stadt an ihre Stelle. Schon 1313 bestimmte Kaiser 
Heinrich VII, daß der Turm in der Mitte der Burg — 
der Sinwell- oder jetzige Vestnerturm — nicht von der Stadt 
getrennt werden sollte. Unter Kaiser Ludwig dem Bayern, 
dem besonderen Gönner der Stadt, wurde diese im Jahre 1341 
zum Hüter der Burg bestellt. Stadt und Burg sollen ein 
Ding sein, und wenn er oder seine Nachkommen nicht mehr 
sind, d. h. mit Tode abgehen, so sollen sich die Bürger 
daselbst seiner und des Reichs Burg gänzlich unterwinden, 
um einem künftigen und einmütigen Herrn, der zu dem 
Reich gewählt wird, damit zu warten. Sollte es‘ aber 
geschehen, daß des Reichs Pfleger oder Amtleute oder sonst 
jemand ihnen darin entgegen seien, so haben die Bürger 
volle Gewalt, sich von Reichs wegen der Burg zu bemächtigen 
und sie einzunehmen, um dem Reich damit zu warten. 
Durch dieses Privileg, das der Stadt nachträglich des 
öfteren von deutschen Kaisern und Königen bestätigt wurde, 
erhielt sie die bedeutendsten Rechte an der Burg eingeräumt, 
und gegen Ende des 14. Jahrhunderts sehen wir sie im 
ganzen und großen, einige wenige Burghuten ausgenommen, 
im unbestrittenen Besitze der Reichsburg, deren sie sich wie 
eines Eigentumes bedient. Seitdem die Reichsburg unter 
der Hut und Verwaltung der Stadt stand, unterhielt diese 
auf ihr einen Amtmann, der zugleich in der Regel Mitglied 
des ‚engeren Rates war, in jedem Falle "aber dem Patriziat
	        
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