Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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und zwar einer nach dem andern, „damit sie auch desto unvermerkter 
und sicherer davon und dazu kommen können“; schicke man die 
Visitatoren herum, so könnte ihnen etwas widerfahren, „das uns 
schimpflich und verächtlich wäre“. Sobald für das Gebiet auf dem 
Gebirg ein „geschickter und erfahrener Lehrer des Wortes Gottes“ ge- 
wonnen sei, und zwar dachte man an Brenz!), werde dort die Visitation 
ebenfalls angeordnet. Der Markgraf war sich also von Anfang an klar, 
lass das Visitationswerk sogar thätlichen Widerstand finden werde. 
Nachdem sich Georg mit dem Plan einer Kirchenvisitation trug, 
fanden die Beschwerden der Städte und gemeinen Landschaft auf dem 
wenige Tage nach jenem Befehl, am Sonntag Invocavit, zusammen- 
;retenden Landtag über die Nichtbefolgung des markgräflichen 
Mandats von 1526 ein williges Ohr, und der Abschied, welcher 
diesem reaktionären und von Georg nie gebilligten Mandat . eine 
antschieden evangelische Deutung gab, verhiess die Abstellung 
der Missbräuche?). Zur Erfüllung dieses Versprechens erging am 
8. Mai der Befehl, dass sämmtliche Geistliche ihre Concubinen aus 
dem Haus zu schaffen hätten, und ferner wurden Anfangs Juli 
die markgräflichen Geistlichen auf das Mandat von 1526 vereidigt. 
Dieser Eid, welcher, wie wir im Nachfolgenden sehen werden, die 
Position des Markgrafen gegenüber den Gegnern der Kirchenvisitation 
besonders schwierig machte, ist eine ziemlich weitläufige Formel, 
welche gleich in den ersten Sätzen deutlich anf den letzten Ab- 
schied Bezug nimmt?%). Danach verpflichteten sich die Pfarrherrn: 
Das Evangelium zu predigen gemäss dem Abschied von 1526; 
der Obrigkeit getreulich Gehorsam zu leisten, für sie zu beten und 
der Pfarrei nichts entziehen zu lassen; sich allein nach Gottes Wort 
und der Ordnung des Fürsten zu halten, und in Zweifelfällen dessen 
Entscheidung einzuholen; Unterthanen des Fürsten nicht vor fremde 
Gerichte zu ziehen: dem Fürsten in geistlichen und weltlichen Sachen 
gehörsam zu sein; keinen andern Schutzherrn zu erbitten; Ketzerei 
und Ehesachen vor den Fürsten zu bringen; auf ihrer Pfarrei zu 
residieren: den Pfarrhof in gutem baulichen Stand zu erhalten. 
1) Schwarzenberg an. Vogler, ohne Dat., VIII; f. 115. 
2) Gedr. Ex. im N. K.-A. 
3) X, 231 ff.
	        
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