ueben
Wässer
lte es
U des
el der
AMene
U. 80
zeigte
fliche
Hand
ıT die
1ation
ligen
dem
oburg
‚nches
weif-
‚ doch
schen
ü der
.e101eM
rung
/0cem
1SSeN-
1 den
it sie
1anss“
e, der
Teim-
Üssen,
1 ZU-
ajnem
n der
‚ämen,
„117.
und zwar einer nach dem andern, „damit sie auch desto unvermerkter
und sicherer davon und dazu kommen können“; schicke man die
Visitatoren herum, so könnte ihnen etwas widerfahren, „das uns
schimpflich und verächtlich wäre“. Sobald für das Gebiet auf dem
Gebirg ein „geschickter und erfahrener Lehrer des Wortes Gottes“ ge-
wonnen sei, und zwar dachte man an Brenz!), werde dort die Visitation
ebenfalls angeordnet. Der Markgraf war sich also von Anfang an klar,
lass das Visitationswerk sogar thätlichen Widerstand finden werde.
Nachdem sich Georg mit dem Plan einer Kirchenvisitation trug,
fanden die Beschwerden der Städte und gemeinen Landschaft auf dem
wenige Tage nach jenem Befehl, am Sonntag Invocavit, zusammen-
;retenden Landtag über die Nichtbefolgung des markgräflichen
Mandats von 1526 ein williges Ohr, und der Abschied, welcher
diesem reaktionären und von Georg nie gebilligten Mandat . eine
antschieden evangelische Deutung gab, verhiess die Abstellung
der Missbräuche?). Zur Erfüllung dieses Versprechens erging am
8. Mai der Befehl, dass sämmtliche Geistliche ihre Concubinen aus
dem Haus zu schaffen hätten, und ferner wurden Anfangs Juli
die markgräflichen Geistlichen auf das Mandat von 1526 vereidigt.
Dieser Eid, welcher, wie wir im Nachfolgenden sehen werden, die
Position des Markgrafen gegenüber den Gegnern der Kirchenvisitation
besonders schwierig machte, ist eine ziemlich weitläufige Formel,
welche gleich in den ersten Sätzen deutlich anf den letzten Ab-
schied Bezug nimmt?%). Danach verpflichteten sich die Pfarrherrn:
Das Evangelium zu predigen gemäss dem Abschied von 1526;
der Obrigkeit getreulich Gehorsam zu leisten, für sie zu beten und
der Pfarrei nichts entziehen zu lassen; sich allein nach Gottes Wort
und der Ordnung des Fürsten zu halten, und in Zweifelfällen dessen
Entscheidung einzuholen; Unterthanen des Fürsten nicht vor fremde
Gerichte zu ziehen: dem Fürsten in geistlichen und weltlichen Sachen
gehörsam zu sein; keinen andern Schutzherrn zu erbitten; Ketzerei
und Ehesachen vor den Fürsten zu bringen; auf ihrer Pfarrei zu
residieren: den Pfarrhof in gutem baulichen Stand zu erhalten.
1) Schwarzenberg an. Vogler, ohne Dat., VIII; f. 115.
2) Gedr. Ex. im N. K.-A.
3) X, 231 ff.