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Aufenthalt während der Abfuhr. 
25) Die Abfuhrwägen für Latrineninhalt und für beweg— 
liche Fässer dürfen im Stadtbezirk nur da anhalten, wo und 
so lange der Abtritt geräumt und der Nachtkübel geleert oder 
ein bewegliches Faß aufgeladen wird, ferner da, wo statthafter 
Weise Grubenfässer oder Nachtkübelinhalt ausgeleert werden darf. 
Verbringung von Auswurfstoffen. 
26) Das Ausleeren des Gruben-, Nachtkübel- oder Fässer— 
inhalts, sowie überhaupt faulender und stinkender Stoffe in 
Straßenrinnen, Versitzgruben, in Kanäle, in fließendes oder 
stehendes Gewässer des Stadtbezirks ist verboten. 
Solche Ausleerungen sind überhaupt auf Grundstücken der 
inneren Stadt, der Vorstädte oder des Burgfriedens nur dann 
gestattet, wenn diese Grundstücke sich als freiliegende, landwirt— 
schaftlich benützte Felder oder Gartenanwesen darstellen und 
wvenn die Ausleerung mit Zustimmung des Eigentümers des 
Grundstücks oder dessen Stellvertreters zur Düngung erfolgt. 
Wird hiebei solcher Inhalt oder Stoff auf Grundstücke 
gebracht, in deren Nähe bewohnte Gebäude bestehen, so muß 
er entweder vorher durch Desinfektion vollkommen geruchlos 
gemacht oder nach der Ausleerung unverzüglich und ausreichend, 
3. B. durch Unterpflügen ꝛc, mit Erde bedeckt werden. 
Instandhaltung u. Reinigung der Abfuhrwerkzeuge. 
27) Alle zur Reinigung von Gruben und zur Wegschaffung 
des Gruben- oder Nachtkübelinhalts oder der beweglichen Fässer 
dienenden Geräte, insbesondere die Pumpen, Latrinenreinigungs— 
maschinen, die Fässer, Röhren, Schöpfen und dergleichen, 
müssen stets in vollkommen gutem Stande erhalten und sofort 
nach ihrer Benützung wieder gereinigt werden. 
Der amtliche Grubenaufseher ist zur Untersuchung dieser 
Geräte jederzeit befugt. 
Aufbewahrung derselben. 
28) Die Aufbewahrung oder Aufstellung von Latrinenfuhr— 
werk oder Gerätschaften in der inneren Stadt ist, außer wäh— 
rend Vornahme der Räumung oder Fortschaffung, untersagt. 
Im Burgfrieden kann dieselbe auf begründet befundene 
Beschwerde der Nachbarn oder aus Salubritätsrücksichten im einzel⸗ 
nen Falle von der Polizeibehörde verboten werden. 
Außerordentliche Maßregeln. 
29) Bei Epidemien, sowie vorkommenden Typhus— und 
Ruhrfällen kann durch polizeiliche Anordnung die ausgiebige 
Anwendung von Desinfektionsmitteln bei der Räumung der
	        
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