Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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27. Viehtransportwagen; 20. August 1895. 
bortwagen“ und, falls der Eigentümer des Wagens mehrere derartige 
Transportwagen hält, mit einer besonderen fortlaufenden Nummer 
yvorbehaltlich der Bestimmungen in 84 der Straßenpolizei— 
dnung für die Stadt Nürnberg vom 5. Februar 18921) — an⸗ 
ubringen. 
45 — 
Es ist verboten, solche Tafeln an Wagen, welche nicht vom 
Magistrate zum Viehtransporte zugelassen oder welche nicht zum 
gewerbsmäßigen Transporte von Vieh benützt werden, anzubringen. 
Wagen, welche zum gewerbsmäßigen Viehtransporte nicht 
zugelassen sind, dürfen zur Beförderung von Klauenvieh im Stadt⸗ 
dezirke ausnahmsweise, jedoch nur daun verwendet werden, wenn 
der Wagenkasten so dicht gefügt ist, daß ein Abtropfen von Flüssig- 
sfeäit und das Abfallen von tierischen Abgängen oder von Streu 
ausgeschlossen ist. 
Die Polizeibehörde ist jedoch berechtigt, falls sie es zur Ver— 
hütung der Verbreitung von Viehseuchen für erforderlich erachten 
sollte, solche Wagen im Stadtbezirke entweder zeitweilig von der 
Hheförderung von Klauenvieh völlig auszuschließen oder dieselben 
auf die notwendige Dauer den Befiimmungen der 88 3, 4 und 6 
gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift hinsichtlich der periodischen 
Keinigung, Desinfektion und Beaufsichtung zu unterstellen. 
Verwendung von Streu. 
82. 
Alle Wagen, in denen Klauentiere transportiert werden, sind 
vor der Einladung des Viehes jedesmal mit frischer reinlicher Streu, 
als welche nur Stroh derwendet werden darf, in ausreichendem 
Maße zu belegen. Die Benützung gebrauchter Streu in Viehtrans⸗ 
portwagen ist verboten, und zwar selbst dann. wenn die gebrauchte 
Streu vorher getrocknet wurde. 
Reinigung der Viehtransportwagen. 
83. 
Alle Viehtransportwagen im Sinne des 8 1 sind nach jedem 
Gebrauche zum Viehtranusporte gründlich auszuwaschen und zu 
reinigen, so zwar, daß alle von dem Viehtransporte herrührenden 
Verunreinigungen vollständig beseitigt werden. 
Die Reinigung hat sich auch auf die Außenseite der Wagen 
zu erstrecken und ist letztere stets in sauberem Zustande zu erhalten. 
Abgesehen von der hienach vorgeschriebenen Reinigung nach 
sedem Gebrauche sind alle zum gewerbsmäßigen Transporte von 
Klauenvieh zugelassenen Wagen, solange sie diesem Zwecke dienen, 
mindestens einmal in jeder Woche unter Beachtung der vorstehenden 
Anbrdnungen gründlich auszuwaschen und zu reinigen. 
J Nun 8 ¶der Straßenvoplizeiordnung vom 1. November 1903, Seite 111 
dieser Sammlung.
	        
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