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27. Viehtransportwagen; 20. August 1895.
bortwagen“ und, falls der Eigentümer des Wagens mehrere derartige
Transportwagen hält, mit einer besonderen fortlaufenden Nummer
yvorbehaltlich der Bestimmungen in 84 der Straßenpolizei—
dnung für die Stadt Nürnberg vom 5. Februar 18921) — an⸗
ubringen.
45 —
Es ist verboten, solche Tafeln an Wagen, welche nicht vom
Magistrate zum Viehtransporte zugelassen oder welche nicht zum
gewerbsmäßigen Transporte von Vieh benützt werden, anzubringen.
Wagen, welche zum gewerbsmäßigen Viehtransporte nicht
zugelassen sind, dürfen zur Beförderung von Klauenvieh im Stadt⸗
dezirke ausnahmsweise, jedoch nur daun verwendet werden, wenn
der Wagenkasten so dicht gefügt ist, daß ein Abtropfen von Flüssig-
sfeäit und das Abfallen von tierischen Abgängen oder von Streu
ausgeschlossen ist.
Die Polizeibehörde ist jedoch berechtigt, falls sie es zur Ver—
hütung der Verbreitung von Viehseuchen für erforderlich erachten
sollte, solche Wagen im Stadtbezirke entweder zeitweilig von der
Hheförderung von Klauenvieh völlig auszuschließen oder dieselben
auf die notwendige Dauer den Befiimmungen der 88 3, 4 und 6
gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift hinsichtlich der periodischen
Keinigung, Desinfektion und Beaufsichtung zu unterstellen.
Verwendung von Streu.
82.
Alle Wagen, in denen Klauentiere transportiert werden, sind
vor der Einladung des Viehes jedesmal mit frischer reinlicher Streu,
als welche nur Stroh derwendet werden darf, in ausreichendem
Maße zu belegen. Die Benützung gebrauchter Streu in Viehtrans⸗
portwagen ist verboten, und zwar selbst dann. wenn die gebrauchte
Streu vorher getrocknet wurde.
Reinigung der Viehtransportwagen.
83.
Alle Viehtransportwagen im Sinne des 8 1 sind nach jedem
Gebrauche zum Viehtranusporte gründlich auszuwaschen und zu
reinigen, so zwar, daß alle von dem Viehtransporte herrührenden
Verunreinigungen vollständig beseitigt werden.
Die Reinigung hat sich auch auf die Außenseite der Wagen
zu erstrecken und ist letztere stets in sauberem Zustande zu erhalten.
Abgesehen von der hienach vorgeschriebenen Reinigung nach
sedem Gebrauche sind alle zum gewerbsmäßigen Transporte von
Klauenvieh zugelassenen Wagen, solange sie diesem Zwecke dienen,
mindestens einmal in jeder Woche unter Beachtung der vorstehenden
Anbrdnungen gründlich auszuwaschen und zu reinigen.
J Nun 8 ¶der Straßenvoplizeiordnung vom 1. November 1903, Seite 111
dieser Sammlung.