I. Abschnitt.
Die kaiserliche Gerichtsbarkeit im deutschen Reiche, Die Fehmgerichte und
die kaiserlichen Landgerichte. Das Landgericht des Burggrafihums Nürnberg
insbesondere.
W enn man die Verfassung des deutschen Reiches in
ihren verschiedenen Wandlungen von der Entstehung bis
zum Untergange desselben betrachtet, so stellt sich als der
bestimmende Grundzug dieser historischen Entwickelung
ein immer stärkeres Zurückweichen des staatlichen Lebens
aus dem Ganzen des Reiches und eine immer grössere
Zunahme desselben in den einzelnen Theilen heraus. Die
aus dem Reiche als solchem allmählich entschwindende Staats-
idee suchte sich in den Territorien zu realisiren. So kam
es, dass dem Reichsoberhaupte ein Attribut staatlicher
Gewalt nach dem andern an die Landesherrschaften und
Städte im Reiche verloren ging, dass von der in der Theo-
rie so lange festgehaltenen Machtvollkommenheit des Kai-
sers schliesslich in Wirklichkeit nur einzelne bestimmte
Rechte desselben übrig blieben, bei deren Ausübung er
überdies grösstentheils an die Zustimmung der Reichsstände
gebunden war !). Dieser Process gieng aber nicht auf
ij) Eichhorn: Deutsche Staats - und Rechtsgeschichte. 5. Aufl.
1843-1844. Th. IV. 8.525. 8.251 ff, 8. 531. S. 281 ff. Walter: Deutsche
Rechtsgeschichte 2. Aufl. 1857. Ba. I. S. 342. S. 409 ff, Zöpfl:
Deutsche Rechtsgeschichte 3. Aufl, 1858, Th. IL 8. 67. 8. 548 ff.
Schulte: Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte 1861, $. 95.
S, 263 #. Zöpfl: Staatsrecht, 5. Aufl, 1863. 'Th. I. 8.81. S. 167 ff.
88. 84, 85. S.173 ff. Zachariü:; Staats- und Bundesrecht Th. 1.
3. Auf, 1805. 8.30. S.112. Schulze: System des deutschen
Ataaterechts. I. Abth. 1865. 88. 72. 74, 5. 228 ff.