Metadaten: Des Ritters Ludwig von Eyb des Aelteren Aufzeichnung über das kaiserliche Landgericht des Burggrafthums Nürnberg (1. Band)

I. Abschnitt. 
Die kaiserliche Gerichtsbarkeit im deutschen Reiche, Die Fehmgerichte und 
die kaiserlichen Landgerichte. Das Landgericht des Burggrafihums Nürnberg 
insbesondere. 
W enn man die Verfassung des deutschen Reiches in 
ihren verschiedenen Wandlungen von der Entstehung bis 
zum Untergange desselben betrachtet, so stellt sich als der 
bestimmende Grundzug dieser historischen Entwickelung 
ein immer stärkeres Zurückweichen des staatlichen Lebens 
aus dem Ganzen des Reiches und eine immer grössere 
Zunahme desselben in den einzelnen Theilen heraus. Die 
aus dem Reiche als solchem allmählich entschwindende Staats- 
idee suchte sich in den Territorien zu realisiren. So kam 
es, dass dem Reichsoberhaupte ein Attribut staatlicher 
Gewalt nach dem andern an die Landesherrschaften und 
Städte im Reiche verloren ging, dass von der in der Theo- 
rie so lange festgehaltenen Machtvollkommenheit des Kai- 
sers schliesslich in Wirklichkeit nur einzelne bestimmte 
Rechte desselben übrig blieben, bei deren Ausübung er 
überdies grösstentheils an die Zustimmung der Reichsstände 
gebunden war !). Dieser Process gieng aber nicht auf 
ij) Eichhorn: Deutsche Staats - und Rechtsgeschichte. 5. Aufl. 
1843-1844. Th. IV. 8.525. 8.251 ff, 8. 531. S. 281 ff. Walter: Deutsche 
Rechtsgeschichte 2. Aufl. 1857. Ba. I. S. 342. S. 409 ff, Zöpfl: 
Deutsche Rechtsgeschichte 3. Aufl, 1858, Th. IL 8. 67. 8. 548 ff. 
Schulte: Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte 1861, $. 95. 
S, 263 #. Zöpfl: Staatsrecht, 5. Aufl, 1863. 'Th. I. 8.81. S. 167 ff. 
88. 84, 85. S.173 ff. Zachariü:; Staats- und Bundesrecht Th. 1. 
3. Auf, 1805. 8.30. S.112. Schulze: System des deutschen 
Ataaterechts. I. Abth. 1865. 88. 72. 74, 5. 228 ff.
	        
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