Objekt: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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dem Plane trug, eigenes Bier zu brauen, eine Eingabe an ihn machten 
worin sie erklärten, bei einem so niedrigen Satze des Verkaufspreises 
wie dem bisher bestehenden, nicht mehr auskommen zu können. Dffen— 
bar und mit Recht fürchteten sie auch von dem soeben erwähnten eut— 
schlusse des Rats eine weitere Schädigung ihrer Existenzbedingungen. 
Das Schicksal der Eingabe ist uns nicht bekannt, jedenfalls aber fing 
der Rat um Weihnachten 1471 in dem kurz vorher vollendeten städti— 
schen Bräuhaus zu brauen an. Schon einige Monate vorher hatte er 
interimistisch im Klarenkloster brauen lassen. Alle Klöster brauten 
wie es scheint, damals eigenes Bier, doch mußte im Einzelfalle die 
Erlaubnis des Rats dazu eingeholt werden.“) Seit 1476 finden wir auch 
einen besonderen „amptman über der stat prewhaws und das pier“ 
aufgeführt. Der Rat hatte aber mit seinem eigenen Bierbrauen nicht 
viel Glück, denn nur 10 Jahre nach seiner Erbauung brannte das 
Herrenbräuhaus am Hisserlein bis auf den Grund nieder (1481). Es 
wurde zwar wieder aufgebaut und das Bierbrauen fortgesetzt, aber als 
im Jahre 15606 das Bräuhaus zum zweiten Male abbrannte, zusammen 
mit „der herrn lederhaus,“ entschloß sich der Rat, das Brauen über—⸗ 
haupt einzustellen. Erst sehr viel später, im Jahre 1671 wurde von 
neuem ein städtisches Bräuhaus erbaut, das jetzt von der Freiherrlich 
von Tucher'schen Bierbrauerei benützte sog. Waizenbräuhaus, in welchem 
auf Rechnung der Stadt Waizenbier gebraut wurde, womit man schon 
vorher im Jahre 16483 in einem dem Spital zum heil. Geist zugehörigen 
Bräuhause begonnen hatte. 
Die wie schon bemerkt wenigstens bis in das 14. Jahrhundert 
zurückgehenden Verordnungen über die Herstellung und den Verkauf 
des Biers waren sehr streng. Zum Brauen, das im Sommer zwischen 
Palmarum und St. Gilgen (I1. September) ruhen sollte, durfte allein 
Gerste verwandt werden, wer dawider handelte, sollte „von der Stadt 
sein“. Nur wer selber Bier braute, hatte die Berechtigung zum Aus—⸗ 
schank. Fremdes Bier durfte nicht eingeführt werden, auch kein Malz, 
das innerhalb von zehn Meilen Umkreis um die Stadt gemälzt war. 
Schlechtes Einschenken wurde empfindlich bestraft. Im 15. Jahrhundert 
muß man gegen die Einfuhr fremden Bieres doch etwas nachsichtiger 
gewesen sein, wenigstens finden wir Bestimmungen, wie die, daß inner— 
halb von sechs Meilen um die Stadt gebrautes Bier denselben Gesetzen 
unterworfen sein solle wie am Platze selbst gebrautes und ferner, daß 
fremdes Bier, das innerhalb zwanzig Meilen und außerhalb sechs Meilen 
von der Stadt gebraut ist, die Maß nicht höher als fünf Pfennige 
geschenkt werden dürfe. Wahrscheinlich erhielten die Verschenker fremden 
—27 Im dJahre 1482 brannte „der parfuser maltzderr,“ Städtechroniken X. S. 86.
	        
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