Volltext: Ausgewählte Fastnachtspiele des Hans Sachs (2. Band)

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welche man „vogtländische und assoziierte Ritterschaft“ 
nannte.! Bayreuth blieb in den meisten Fällen fest; man 
gestand der Ritterschaft nichts zu, auch nicht die Exekution 
der Rittersteuer. Den kaiserlichen Mandaten und Pari- 
torien zur Zahlung an die Rittertruhe verweigerte der 
Markgraf in der Regel den Gehorsam. 
Eine derartige Sicherheit wie in Bayreuth* vermisste 
man in Ansbach vielfach.‘ Hier gab im 18. Jahrhundert 
Aie Reichsritterschaft den Ton an. Es kam daher zuweilen 
vor, dass dieser Körperschaft in Rezessen oder ohne solche 
wertvolle landeshoheitliche Rechte ausgeliefert wurden. 
Setzte der Markgraf sich auch mit den Ansprüchen des 
Hauses Brandenburg wie mit den Rechtssätzen in Wider- 
spruch, welche man in der kaiserlichen Residenz mit nie 
ermüdender Zähigkeit anrief, für einen kleinen Herrscher 
bot eine klare Regelung wieder manchen Vorteil. So er- 
folgte 1725 ein Vertrag mit dem Kanton Altmühl, ein 
nicht durchaus schädliches, aber doch vielleicht das lästigste 
Abkommen, zu dem einer der Markgrafen sich jemals 
yegenüber der Reichsritterschaft herbeiliess. Der Fürst 
hatte bisher eine Anzahl von Gütern jenes Kantons zu den 
Landessteuern herangezogen. Obwohl er sich also im 
faktischen Besitz befand. erkaufte er die Anerkennung von 
1. Beilage zu einem Schreiben Siegmunds v. Schönfeld an 
Hardenberg d. d. Brandstein 2. Apr. 1797; R.44 C. 333. Vol.I. — 
Beilage zu dem Schreiben der vogtländischen Ritterschaft an 
Hardenberg vom 23. Okt. 1798; R. 44 C. 334. — J. Mader: Reichs- 
ritterschaftliches Magazin IIL(1783), 311 ff. — G. W. A. Fikenscher: 
Statistik des Fürstenthums Bayreuth I (1811), 113 ff. — Gen.-ber. 
8 18, 
2. Gutachten Georgs vom 6. Apr. 1792. 
3. Ueber Zugeständnisse Bayreuths s. Fikenscher: Lehrbuch 
der Landesgeschichte des Fürstenthums Bayreuth (1807), 95. 
4. Bericht Hardenbergs d. d. Ansbach 9. März 1792; R. 44 CC 
5. Tom. I, — Gen.-ber. $ 109.
	        
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