Metadaten: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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sich oft zu einem stattlichen Festzuge gestaltete. Man scheint die Teil— 
nehmer daran — es kam vor, daß ihrer gegen 300 Personen waren — 
besonders gebeten zu haben. Nach Dr. Scheurls Aufzeichnungen wurden 
auch eine Anzahl ehrbare Frauen gebeten, zur Erhöhung der Pracht 
des Festes „vehe mentel,“ d. h. buntes Pelzwerk, beim Kirchgang 
anzulegen. Die Trauung wurde merkwürdigerweise nicht in der Kirche 
selbst, sondern vor einem Portale derselben vollzogen. Man denke an 
die berühmte Brautthüre der Sebalduskirche. Erst nach der Trauung, 
der feierlichen sakramentalischen Einführung in die Ehe, begab sich der 
Zug in die Kirche, um der Frühmesse oder dem Tagamt beizuwohnen 
und dabei zweimal zum Altare zu gehen und zu opfern. Nach dem 
Kirchgang fand im Hause der Eltern der Braut oder in einem Gast— 
hause das Hochzeitsmahl statt, an welches sich unmittelbar der Früh— 
tanz anschloß, zu dem der Rat vornehmeren Leuten gewöhnlich den Rathaus— 
saal herlieh. An demselben Tage folgte noch Nachtmahl und gewöhnlich 
gleichfalls auf dem Rathaus der Abend- oder Nachttanz, worauf sich endlich 
Braut und Bräutigam zu dem nach den mannigfachen Anstrengungen 
der vorangegangenen Tage gewiß gleich heißersehnten Beilager zurück— 
ziehen konnten. Aber schon der folgende Tag versammelte die Freun— 
dinnen der jungen Frau von neuem zu einer Art Nachfeier der Ver— 
mählung in ihrem eigenen Hause, dem sog. „Eierkuchen,“ wobei neben 
dieser Hauptfestspeise nur noch Fladen, gespickte Kuchen und Wein 
verabreicht werden durften. 
Denn der Rat hatte es für nuötig befunden, schon in frühester 
Zeit Gebote zu erlassen, die einer allzu großen „Kostung“ und einem 
ins Ungemessene gehenden Luxus, zu dem das Mittelalter ja stets große 
Neigung hatte, nach Kräften wehren sollten. So war es bereits im 
14. Jahrhundert verboten, der Braut bei der Verlobung Geschenke, 
eine „Bringat“ (eine Gabe, die man mitbrachte) zu machen, nur die 
Eltern der beiden Verlobten sollten dies thun dürfen. Desgleichen 
sollten bei der Hochzeit nur Braut und Bräutigam, sowie die beider⸗ 
seitigen Eltern, keine Freunde des Brautpaars beschenkt werden. Nie— 
mand sollte mehr als sechs ‚varnde mannen“, Akrobaten, Spielleute u. s. w., 
doch nur solche, die in der Stadt ansässig waren, zu seiner Hochzeit 
einladen und beschenken, die geladenen Gäste sollen diesen Leuten über— 
haupt nichts geben. Die Eingeladenen sollen sich weder auf ihre eigenen 
noch auf des Bräutigams oder der Braut Kosten in die Farben des 
Bräutigams kleiden, wie es früher üblich war, nur bei den allernächsten 
Verwandten sollte eine Ausnahme gestattet sein. Später durfte der 
Bräutigam nur einen einzigen Knaben oder Knecht in seine 
Farben kleiden. Die Schwiegereltern sollen ihrem Eidam keinen sil— 
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