Metadaten: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

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Die Wanderbewegung der SGefellenf haft in einzelnen Ge- 
werfen läßt fi für einige Zeiträume aus den Gefelenbüchern 
ermitteln. So erfdheinen bei den Büttnern fremde Gefellen, 
die in Nürnberg Arbeit genommen, zur Auflage 1648: 23, 
1649:28, 1650:8, 1651 :27, 1652 :20, 1653:36, 1654: 30, 
1655:27, 1656:40. Zum größten Teil kommen fie aus 
Thüringen, namentlich aus Erfurt und Mühlhaufen. Nach 
dem Irtenbud) der Glafergefellen empfingen fremde SGefellen 
bas Sejdenk: 3. MAMpril 1699 bis 12. Mpril 1700: 130, 
12. April 1700 bis 9. Mai 1701:80, vom 2. Mai 1707 
bis 2. April 1708: 78, von da ab bis zum 2. April 1709: 63, 
vom 17. April 1719 bis 15. Mpril 1720:171, vom 5, April 
1728 bi8 2. Mai 1729: 33, von 1738 bis 20. April 1739: 27. 
Das Slaferhandwerk hat SGejellen aus aller Herren Ländern, 
aus Bayern, aus Württemberg, aus der Schweiz, aus Idria, 
Veipzig, Straßburg, Conftanz, Breslau, Wien, Bludenz, 
Sr. -Chrid in Schwarzburg - Sondershaufen, Linz, Berlin, 
Srankfurt a. M. 11. ].w@. E83 wird ihnen eingefdhärft, „daß 
fie daS algemeine und albereit 1584 verordnete gefeß“ nicht 
verleßten, d. h. „die frembden gefellen außer der ordent- 
lichen quartal in den gemeinen mwürths und bierheyßern auß- 
zufchenfen, den nreiftern von der arbeit aufzuftehen und den 
zehen nachzulaufen, einander umb das Sceld zu bringen, 
hernad) fpat nad) hauß zu Kommen oder gar darauß zU 
Dleiben, dadurch denn fo wohl dem meilter, alß auch denen 
gefellen {cdhaden und ungelegenheit verurfacht werden.“ 
In der Regel Hatte der SGefelle, der hei einen Meifter 
in Arbeit trat, das Recht, nach den erften vierzehn Tagen ?%8 
Urlaub 3zu nehmen; auf beiden Seiten wurde diefe Frift 
als Probezeit betrachtet. Verläßt er aber dann die Stadt, 10 
muß er auf ein Vierteljahr hinauswandern. Ausftehen durfte 
der Gefelle nur an einent Sonntag. Der Kontraktbruch 
wurde fehr fcharf aeftraft. Nach einem für alle Handwerker
	        
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