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verlieh ihnen den Titel „Weise,“ den früher nur die Ratsherren vom
Geschlecht geführt hatten.
Unbedeutend und gering, wie ihr Einfluß auf die Stadtregierung,
blieb die Macht der Handwerker auch in ihren ureigensten Angelegen—
heiten, was die Regelung ihrer Gewerksverhältnisse anbetraf. Denn
hie Zünfte, die während des Aufstands in Nürnberg eingeführt wurden,
die übrigens, wie uns urkundliche Nachrichten belehren, auch zu dieser
Zeit unter der strengen Vormundschaft des Rats standen, wurden bei
der Wiederherstellung der alten Ordnung, im besonderen durch die
schon angeführte Urkunde König Karls, wieder gänzlich abgeschafft.
Was etwa früher von Verbindungen der Handwerker vorhanden gewesen
sein mag, stand unter der Kontrolle des Rats, ohne dessen Wissen keine
Zinigung zu Stande kommen durfte. Und so blieb es auch nach dem Auf⸗
stand, jederzeit. Denn eigentliche Zünfte, wie in fast allen andern deutschen
Städten, d. h. geschlossene Einungen von Meistern ein und desselben
Handwerks, die sich ihre eigenen Gesetze geben, die Herstellungsart, die
Masse der Erzeugung ihrer Produkte regeln, auf ihre Beschaffenheit
ein wachsames Auge haben und jeden Übertreter ihrer Ordnungen mit
Strafen zu belegen befugt sind, hat es in Nürnberg, wie das nament⸗
lich Mummenhoff *) wiederholt hervorgehoben hat, nie gegeben. Alles,
was anderswo den Zünften zu ordnen und zu bestimmen anheimfiel,
hat sich in Nürnberg der Rat stets selber vorbehalten. Zwar wurden aus
der Mitte der Handwerke oder handwerksmäßigen Gewerbe geschworne
Meister (die nie Zunftmeister hießen) oder Vorgeher von den Meistern
selbst gewählt, aber erstens bedurften sie der Bestätigung des Rats und
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Berater des Rates. Es ist erstaunlich, wie Mummenhoff bemerkt, wie
veit bis in die kleinsten Einzelheiten hinein der Rat sich selbst die
Entscheidung vorbehielt, obgleich ihm doch für die Handwerksangelegen—
heiten eine besondere Behörde zur Verfügung stand. Das war das
Rugsamt, dessen Existenz sich freilich vor dem Jahre 1490 nicht nach—
weisen läßt.**) Das Rugsamt setzte sich zusammen aus anfänglich zwei,
später (seit 1498) vier Rugsherren, und dem sog. Pfänder. Die
Rugsherrn oder, wie sie auch genannt wurden, die Herren beim Pfänder
wurden aus der Mitte des Rats, d. h. des kleinen oder regierenden
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2) Altnürnberg, S. 47 ff. und desselben „Handwerk und freie Kunst in Nürn⸗
zerg“ in der Bayerischen Gewerbe-Beitung 1800. Nr. 1, 2, 12, 14, 15, welche
Abhandlung die Grundlage der folgenden Darstellung bildet und worin man über—
haupt Ausführlicheres über das Nürnberger Handwerk nachlesen mag. S. außerdem
Lochner, Geschichte Nrnbergs unter Karl IV., S. 173 f.
**) Früher fungierte an seiner Stelle das Fünfergericht. Vgl. Siebenkees,
Materialien. II. Bd. S. 422.
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