Objekt: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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verlieh ihnen den Titel „Weise,“ den früher nur die Ratsherren vom 
Geschlecht geführt hatten. 
Unbedeutend und gering, wie ihr Einfluß auf die Stadtregierung, 
blieb die Macht der Handwerker auch in ihren ureigensten Angelegen— 
heiten, was die Regelung ihrer Gewerksverhältnisse anbetraf. Denn 
hie Zünfte, die während des Aufstands in Nürnberg eingeführt wurden, 
die übrigens, wie uns urkundliche Nachrichten belehren, auch zu dieser 
Zeit unter der strengen Vormundschaft des Rats standen, wurden bei 
der Wiederherstellung der alten Ordnung, im besonderen durch die 
schon angeführte Urkunde König Karls, wieder gänzlich abgeschafft. 
Was etwa früher von Verbindungen der Handwerker vorhanden gewesen 
sein mag, stand unter der Kontrolle des Rats, ohne dessen Wissen keine 
Zinigung zu Stande kommen durfte. Und so blieb es auch nach dem Auf⸗ 
stand, jederzeit. Denn eigentliche Zünfte, wie in fast allen andern deutschen 
Städten, d. h. geschlossene Einungen von Meistern ein und desselben 
Handwerks, die sich ihre eigenen Gesetze geben, die Herstellungsart, die 
Masse der Erzeugung ihrer Produkte regeln, auf ihre Beschaffenheit 
ein wachsames Auge haben und jeden Übertreter ihrer Ordnungen mit 
Strafen zu belegen befugt sind, hat es in Nürnberg, wie das nament⸗ 
lich Mummenhoff *) wiederholt hervorgehoben hat, nie gegeben. Alles, 
was anderswo den Zünften zu ordnen und zu bestimmen anheimfiel, 
hat sich in Nürnberg der Rat stets selber vorbehalten. Zwar wurden aus 
der Mitte der Handwerke oder handwerksmäßigen Gewerbe geschworne 
Meister (die nie Zunftmeister hießen) oder Vorgeher von den Meistern 
selbst gewählt, aber erstens bedurften sie der Bestätigung des Rats und 
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Berater des Rates. Es ist erstaunlich, wie Mummenhoff bemerkt, wie 
veit bis in die kleinsten Einzelheiten hinein der Rat sich selbst die 
Entscheidung vorbehielt, obgleich ihm doch für die Handwerksangelegen— 
heiten eine besondere Behörde zur Verfügung stand. Das war das 
Rugsamt, dessen Existenz sich freilich vor dem Jahre 1490 nicht nach— 
weisen läßt.**) Das Rugsamt setzte sich zusammen aus anfänglich zwei, 
später (seit 1498) vier Rugsherren, und dem sog. Pfänder. Die 
Rugsherrn oder, wie sie auch genannt wurden, die Herren beim Pfänder 
wurden aus der Mitte des Rats, d. h. des kleinen oder regierenden 
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2) Altnürnberg, S. 47 ff. und desselben „Handwerk und freie Kunst in Nürn⸗ 
zerg“ in der Bayerischen Gewerbe-Beitung 1800. Nr. 1, 2, 12, 14, 15, welche 
Abhandlung die Grundlage der folgenden Darstellung bildet und worin man über— 
haupt Ausführlicheres über das Nürnberger Handwerk nachlesen mag. S. außerdem 
Lochner, Geschichte Nrnbergs unter Karl IV., S. 173 f. 
**) Früher fungierte an seiner Stelle das Fünfergericht. Vgl. Siebenkees, 
Materialien. II. Bd. S. 422. 
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