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98. Viktualienmarktordnung; 20. September 1884.
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Solchenfalls hat der Einbringer auf der nächstgelegenen Auf—
schlagswache dem Aufschlagswächter alle Aufschlüsse zu geben, welche
erforderlich sind, um die Behauptung, es werde die eingebrachte
Ware nicht auf öffentlichen Plätzen ünd Straßen feilgehalten, auf
hre Richtiakeit prüfen zu können.
2) Den Aufsichtspersonen müssen ferner alle diejenigen Auf—
schlüsse gegeben werden, welche zum Vollzuge der Viktualienmarki—
ordnung notwendig sind; diese Personen sind insbesondere berechtigt,
sich von den Marktverkäufern Frachtbriefe und Rechnungen zur Eiu—
sicht vorlegen zu lassen.
3) Jeder Marktgast, welcher seine Marktgebührenzettel den
Aufsichtspersonen auf Verlangen nicht vorzeigt, ist straffällig.
817.
Die Aufsicht auf dem Markte steht dem magistratischen
Marktmeister und den hiezu beorderten Polizeibediensteten zu, deren
Weisungen jeder Marktbesucher sofort zu entsprechen hat.
Wer sich durch eine solche Weisung beschwert erachtet, kann
seine Beschwerde im magistratischen Turnariate) anbringen, darf
aber inzwischen dem Aufsichtspersonale den Gehorsam nicht ver—
weigern.
818.
Zuwiderhandlungen gegen die Viklualienmarktordnung unter—
liegen den gesetzlichen Strafen.
Die Gefährdung der Marktgebühren durch Zuwiderhandlung
gegen die einschlägigen Bestimmungen der Viktualienmarktordnung,
dann die rechtswidrige Entziehung oder Verkürzung der Markt
gebühren werden nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 der
Bemeindeordnung bestraft.
Auch hat die Nichtentrichtung der fälligen Gebühren nach dem
Ermessen des Magistrats die Wegweisung vom Markte zur Folge.
Marktgebühren:
Ameiseneier, 1 Liter
Auerhühner, 1 Stück
Bettfedern, 1 Pfund
Birkhühner, 1 Stück
Butter, 1I Pfund. . ..
Eier, 1 Schock und darunter
Enten, zahme, 1 Stück
wilde, 1
Pfennig
J
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INun Zimmer Nr. 112 des Rathauses