Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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3. Der Versucl:. 
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Holz des Täters zeichnen wollte, von hinten mit dem Beil drei 
Mal „mörderischerweise‘“ losschlug.5) 
Hatte den Rat schon geraume Zeit das Bestreben beseelt, 
dem auf die Vollendung der Tat gerichteten Willen mehr Beachtung 
zuzuwenden und ihn ohne Rücksicht auf den Erfolg mit verhältnis- 
mäfsig hoher Ahndung zu belegen, so kann man doch dreist he- 
haupten, dafs erst der KEinfluls der Karolina der italienischen 
Doktrin hierin zum Siege verhalf. Wie sehr sich die Mehrzahl der 
Konsulenten hiegegen sträubte, bekundet mit Evidenz ein Fall von 
1530:°) Der Mann wollte sein Weib zwingen, hinsichtlich einiger 
Schulden vor Gericht zu leugnen. Auf ihre energische Weigerung 
hin suchte er sie zu erwürgen und mifshandelte sie derart, dafs 
sie gebärunfähig wurde. „Ob man wohl hierin bedenken wollte, 
das der will (an sich) nit zu strafen sei -— führt ein der neuern 
Aera huldigender Hochgelehrter aus — Sölle und möge man doch 
warnemen den Willen, der in das Werck und die that gangen, also 
dafs an seinem willen nichtz gemangelt, Sy zu erwürgen. Der soil 
hoher gestraft werden, der den willen zu töten gehabt und die tat 
nit verpringen möge, dann der ein todt oder mordt gethan und 
des nit willens gewesen.“ Auch sei die Frau durch die Mils- 
handlung „zeitlich“ getötet worden, ergo der Täter der lex Cornelia 
gemäfs zu richten. Dieser Neuling wird jedoch von den andem 
Konsulenten entrüstet zurückgewiesen: „Kin vde vbelthat soll nach 
dem Rechte oder geprauch gestraft werden, dieser Fall ist aber 
vorher in Nürnberg nit zu schulden komen, auch nit gestraft worden, 
soll er dann itzt anfenelich mit dem schwert gestraft werden, wülst 
man nit, ob es einem Richter zu verantworten were.“ 
Ein andres Mal scheitert das Todesvotum an der Versagung des 
Zugeständnisses durch den Täter. Der Vorsatz war, eine Frau 
mit einem Spiels zu erwürgen. ‚Wiewohl sie ihn erzürnt‘‘, erklären 
die Konsulenten, „er sie wol mit der feufst oder ein prüggel können 
schlagen“ und beschliefsen, dafs dem Beschuldigten angesichts der 
offenbar kundgegebenen Mordbegier das Leben abgesprochen werden 
solle. Der Rat jedoch, welcher den modernen Ideen noch weniger 
Sympathien entgegenbringt, milsbilligt diesen Vorschlag und macht 
5) Haderb. I, 76, 130, 112, 229, 182, 294, 221; Tiller 14 tag turm. wann 
er einen erstochen wolt haben, AB. 317, 24, 1406. 
61 Ptschlb. VI. 2380.
	        
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