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Der Verkauf der Bleistifte wird neben den Gross-
kaufleuten und den Kleinhändlern auch noch von andern
Personen besorgt, die eigentlich nichts damit zu thun
haben — eine Stümpelei im Absatz neben einer Stümpelei
in der Produktion. Diese Leute beziehen ihre Stifte nahezu
ausschliesslich von den unzünftigen Fabrikanten vor der
Stadt und dies ist wohl der Grund, warum die inkorpo-
vierten Bleistiftmacher ihnen so aufsässig sind, Wir sehen,
wie sie alle Anstrengungen machen, solchen Leuten auf
die Spur zu kommen. Da hören sie von einem Siegellack-
fabrikanten, er treibe mit Bleistiften einen Handel, ohne
dass sie doch einen thatsächlichen Beweis für diese
Behauptung besitzen; flugs dingen sie einen Privatmann,
bei dem Betreffenden auf ihre Kosten ein Dutzend Blei-
stifte zu kaufen, und erscheinen dann triumphierend vor
dem Rugsamt mit dem corpus delicti.’) Ihre Bitte lautet
dahin „dem H. diesen unbefugten Handel mit zumal
fremden Bleistiften von Amtswegen niederzulegen“,
Der Angeklagte kann aber den Nachweis erbringen, ”)
dass er ein „konzessionierter Händler“ und in folge dessen
zum Handel mit Bleistiften berechtigt ist — nicht aller-
lings zum Detailverkauf?) — und so wird er denn in die
kommenden Namens von besonderem Interesse ist, so mag wenigstens
das Gesuch selbst hier wörtlich Aufnahme finden:
„Anton Wilhelm Faber zum Stein bate um Zurückgab der gestern
seinem Weib unter dem Spittlerthor hinweg genommenen Bleiweis-
stefte, weil er von den Herrn Wasngamtleuthen die Erlaubniss er-
halten, dergleichen hereinbringen zu dörfen“. Rugsamts-Prot. 4. Okt.
1792. f. 258a).
A. W. Faber ist der Grossvater des jetzigen Besitzers der be-
kannten Bleistiftfabrik in Stein: seinen Namen trägt noch heute die
Fabrik.
I) Rugsamts-Prot, 5. Febr. 1805. f. 111.
2) Rugsamts-Prot. 14. Febr. 1805, f. 175. Beilage 2.
3) Diesen Verbot cin Mandat vom 17. Juli 1784 (citiert: Kugs-
amta-Prot, 14. Febr. 1805. f. 175.)