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Zweiter Teil. Zweiter AbfHnitt.
Iuventarium errichtet, darin den Kindern ihr vaterlicher oder
nütterliher Erbteil ausgeworfen ift, jo können die Kinder,
wenn in der Zeit des Wittibftandes etwa3 von dem hinter:
Stiebenen Ehegatten gemonnen worden ijt, mehreres nicht,
als was. der ihnen in der Inventur ausgeworfene Erbteil
beträgt, fordern, denn das, was während der Gemeinichait
der Güter mit den Kindern erworben oder erfpart wird.
geht dem hinterlaffenen Ehegatten allein zu gut, e& wäre
denn, daß bei der Inventur ein und andere Stüde 3. V,
Häujer unverteilt geblieben und in der Inventur nur um
ainen gewifjen Preis, um einen förmlidhen Abjhluß machen
zw fönnen, feinesmwegS aber des Verkaufs wegen, angejebt
und dem im Leben bleibenden Ehegatten kFäutlih überlatien
worden wären, da alsdann, wenn aus diejem unverteilt
gebliebenen Stücß ein mehreres, al8 in der Inventur an-
gejeßt worden, das Übermaß der ganzen Erbichaftzmayfe,
mithin }Jomwohl dem Witwer al der Witwe alS den Kindern
zu gutent gebt.
Können jich die Beteifigten über die Summe, um welche
in Anmejen übernommen werden foll, nicht einigen, jo muß
jur öffentlichen Veriteigerung gelhritten werden.
Sit. 1... Gef. 6. Tit, XXXVI Ge). 3. Vabh-
ner & München, Urteil vom 11. April 1882.
Samml, Zd. IX S. 581. MM FRA. Yd. XLVMN
> 264.
Dinfichtlich der Wirkung eines vertragsmäßig feltgeleh-
fen und in das Hypothefenbuch eingetragenen Überlotungs:
unpruhs gegenüber Ipäter erworbenen Rechten von Aynos