Inhaltsverzeichnis: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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— 351 — 
109. Hffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901. 
Verpflichtung zur Ubernahme von Fahrten. 
817. 
Die Wagenführer dürfen niemand, der sie während ihrer 
Dienstzeit in Anspruch nimmt, ihre Dienstleistung zur UÜbernahme 
riner Fahrt innerhalb des in 83 bezeichneten Fahrgebietes verweigern. 
Auch nach der Dienstzeit ist der Besitzer eines öffentlichen 
Fuhrwerkes verpflichtet, auf Bestellung Dienst zu leisten. 
Die auf einen Fahrgast 
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von keinem anderen i öffentuichen 
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Personen, welche infolge von Trunkenheit, Erkrankung oder 
eines erlittenen Unglücksfalles eine Verunreinigung oder Beschädigung 
des Wagens oder gar Ansteckungsgefahr befürchten lassen, brauchen 
die Wagenführer nicht aufzunehmen; letztere sind jedoch außer den 
in 8 300 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches bezeichneten Fällen 
der Nothilfe auf polizeiliche Anordnung noch verpflichtet, die 
polizeilich verlangten Fahrten zu jeder Zeit unweigerlich auszuführen. 
Im übrigen hat jeder Wagenführer, sei es, daß er sich auf 
dem Warteplatze oder mit seinem Gefährte sonst auf der Straße 
befindet, dem ihn ansprechenden Fahrgast ohne Verzug Dienste zu 
— 
—— 
Den Fahrgästen steht die Wahl unter den auf den Warte— 
plätzen aufgestellten Gefährten vollständig frei. 
Wird kein bestimmtes Fuhrwerk ausgewählt, sondern nur im 
Algemeinen durch Rufen oder Winken das Verlangen nach einem 
solchen kundgegeben, so hat jeweils das erste Fuhrwerk des dem 
Rufenden oder Winkenden nächsten Flügels die verlangte Fahrt 
auszuführen. 
Unter mehreren Fahrgästen hat derjenige, welcher das Fuhr— 
werk zuerst besteigt, das Vorrecht. 
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Im Zweifel geht derjenige Fahrgast vor, welcher von der 
linken Seite des Wagens aus (Seite des Sattelpferdes) eingestiegen 
ist. Die von der Polizei verlangten Fahrten bei Festnahmen 
und Vorführungen sind gegen doppelte Gebühr jederzeit unweiger— 
lich und bei Strafvermeidung auszuführen. 
Zu Fahrten außerhalb des Stadtbezirkes sind die Wagenführer 
nicht verpflichtet.
	        
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