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— 351 —
109. Hffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901.
Verpflichtung zur Ubernahme von Fahrten.
817.
Die Wagenführer dürfen niemand, der sie während ihrer
Dienstzeit in Anspruch nimmt, ihre Dienstleistung zur UÜbernahme
riner Fahrt innerhalb des in 83 bezeichneten Fahrgebietes verweigern.
Auch nach der Dienstzeit ist der Besitzer eines öffentlichen
Fuhrwerkes verpflichtet, auf Bestellung Dienst zu leisten.
Die auf einen Fahrgast
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Personen, welche infolge von Trunkenheit, Erkrankung oder
eines erlittenen Unglücksfalles eine Verunreinigung oder Beschädigung
des Wagens oder gar Ansteckungsgefahr befürchten lassen, brauchen
die Wagenführer nicht aufzunehmen; letztere sind jedoch außer den
in 8 300 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches bezeichneten Fällen
der Nothilfe auf polizeiliche Anordnung noch verpflichtet, die
polizeilich verlangten Fahrten zu jeder Zeit unweigerlich auszuführen.
Im übrigen hat jeder Wagenführer, sei es, daß er sich auf
dem Warteplatze oder mit seinem Gefährte sonst auf der Straße
befindet, dem ihn ansprechenden Fahrgast ohne Verzug Dienste zu
—
——
Den Fahrgästen steht die Wahl unter den auf den Warte—
plätzen aufgestellten Gefährten vollständig frei.
Wird kein bestimmtes Fuhrwerk ausgewählt, sondern nur im
Algemeinen durch Rufen oder Winken das Verlangen nach einem
solchen kundgegeben, so hat jeweils das erste Fuhrwerk des dem
Rufenden oder Winkenden nächsten Flügels die verlangte Fahrt
auszuführen.
Unter mehreren Fahrgästen hat derjenige, welcher das Fuhr—
werk zuerst besteigt, das Vorrecht.
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Im Zweifel geht derjenige Fahrgast vor, welcher von der
linken Seite des Wagens aus (Seite des Sattelpferdes) eingestiegen
ist. Die von der Polizei verlangten Fahrten bei Festnahmen
und Vorführungen sind gegen doppelte Gebühr jederzeit unweiger—
lich und bei Strafvermeidung auszuführen.
Zu Fahrten außerhalb des Stadtbezirkes sind die Wagenführer
nicht verpflichtet.