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darüber, ob er zur Vornahme einer Verhaftung, 
Vorführung oder Festnahme berechtigt ist, so hat 
er zunächst einem Vorgesetzten Bericht zu erstatten 
und dessen Weisungen einzuholen, bis dahin aber 
für fortwährende Beobachtung des Verdächtigen 
thunlichst Sorge zu tragen. 
837. 
Verfahren bei dem Vollzug schriftlicher Haft- und 
Vorführungsbefehle insbesonders. 
a. Bei dem Vollzuge von Haft- und Vorführungs— 
befehlen gegen solche Personen, welche der 
Polizeimannschaft nicht bekannt sind, 
ist mit Vorsicht zu Werke zu gehen, damit 
nicht ein Unschuldiger — etwa wegen zufälligen 
Vorhandenseins einiger in der Personalbeschrei— 
bung angegebener Merkmale — eine Freiheits— 
entziehung zu erleiden hat. 
Andrerseits darf nicht durch übergroße Ängst— 
lichkeit der Zweck des Haft-, bezw. Vorführungs— 
befehls vereitelt werden. 
b. 
Die Polizeimannschaft soll deshalb in allen 
Fällen, in welchen es geschehen kann, ohne 
daß der zu Verhaftende oder Vorzuführende 
auf die ihm bevorstehende Maßregel aufmerk— 
sam gemacht wird, thunlichst Personen zuziehen, 
welche denselben kennen und von denen nicht 
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