Metadaten: Historische Beschreibung der Stadt Nürnberg

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teten NMathsherren ließ der Kaifer alsbald zu fiQ Fonımen , Diele 
ielbft baten um Schommg und Milde für die gemeine Bürger: 
"daft. Der Kaijer Neß hierauf der gemeinen Bürger[haft Gnade 
angedeihen, die Urheber und Haupkleute diefes Mufruhrs aber wur: 
den gefangen genommen umd zu gebührender Strafe gezogen, deren 
a der Zahl 70 waren, der größte Theil wurde enthauptet,- bie 
übrigen mit Ruthen ausgeftriden. Als diefe Angelegenheit befei: 
gt war, fchaffte der Raifer alle Bünfte ab, verordnete zugleid, 
aß Hinftig Feine mehr aufgerichtet werden darf. Hierauf febte 
cr den alten Rath wieder ein, befahl ihnen und allen ihren Erben 
8, Reghnent der Stabt auf ewige Zeiten. Die Mehger verehrte 
aberr der Kaijer dadurch} daß cr ihnen an der Taltnacht einen 
YNarrentanz erlaubte, weil fie Iren auf der Seite des MalhS gez 
Handen Haben. 
Weiter {Hreiben die Nürnberger Chronijten: AS nun der 
Ratjer alles wieder in Ordmung gebracht Hatte, fo bielt er einen 
Reichstag, und da ihın die Stabt jehr gefiel, weil fie feinen Erblanden 
nahe Iag, fo befahl er, tie Stadt zu erweitern. 
Erhard Andreas Saueracker, Verfuch einer dronologifch di 
omatijch =: ftatijtiichen Sefchichte des Hofmarkts Hürth und feiner 
5wölf einverleibten Drtfhaften,, Ipricht fi über den MHufruhr in 
Nürnberg, weldher im Jahre 1349 faftfand, folgendermaffen aus: 
Bur Reit der großen Umfehrung in Nürnberg, wovon die Nürn: 
Berger Sefchichtichreiber fo viel UAufhebens machen und die Härte 
nit genug Befdhreiben Fımen, mit der die HKathsmitglieder- von 
der aufrührerifchen VBürgerfchaft behandelt worden find, Iag eigent: 
(ig Nürnberg in Vezichung auf Rathsherren 1md dergleichen noch 
in der Wiege, denn es ging dazumaf in Nürnberg au nicht viel 
befier al8 in einem großen Marktfleten zu. Man Fomnte damals 
in Nürnberg noch gar feinen Math gehabt Haben. Nach den 
Kapitularien Karl des Sroßen vom Jahre 807, follte in jedem 
Dorfe cine Rerfon, tie einen guten Ruf und Vortrag hatte, aufs 
geftellt werden, weldhe die Cinwohner, wenn fie einen Streithandel 
yatten, der in der Ortsbehörde nicht ausgemacht werden Fonnte, 
bei dem Srafen und allenfalls au bei den Aönigen vertreten 
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