fullscreen: Sociale Kämpfe vor dreihundert Jahren

137 
erfte, ohne Sahresangabe #16, ift eine Befhwerde der „Herten- 
gefelen und gemeinen gefellfchaft des barhantweberhantwerks“ 
an den Rat, Die Unterfchrift verweift die Urkunde in die 
Zeit nad Erlaß der Barchentweberordnung, alfo nach) dem 
3, Sanuar 1581; fie kann auch nicht nad 1597 verfaßt 
fein, da die beweibten Gefellen, über die in der Bejhwerde 
geflagt wird, feit dem 16. Dezember 1597 nicht mehr zum 
Handwerk zugelafien wurden?!?, Die Gejellen benußten die 
Gelegenheit, um eine Schilderung ihrer Lage zu geben. Die 
Eingabe felbfit richtet fih gegen den Verfuch der Meilter, 
itatt der 50 „A, die die Gefellen ihnen für Brot wöchentlich 
zahlten, einen höheren Betrag zu bekommen. 
Die Gefellenihaft habe, jo heißt e8 in der DenkjHrift, 
die Meifter nicht für fo eigennübig gehalten. In wohlfeilen 
NYahren, da das Simra Korn 3 und 4 fl. gegolten, hätten 
die Gefellen die 50 4 Brotgeld ohue Widerrede bezahlt, ob: 
wohl fie das Brot billiger hätten kaufen Können. Die Meifter 
feien auf ihrem Handwerk, wo € Feine tote Zeit gebe, 
günftiger geftellt al? andere Meifter, die Nachfrage der 
Kaufleute wäre groß. Früher feien fie bei 50% Brotgeld 
it der Koft viel beffer gehalten worden als jeßt. Da fei 
ihnen doh noch ein Schlugk Vier über den Tijh gereicht 
worden, was man jeßt nicht thue. Früher — und es fehrt 
hier die Klage über die Verminderung der Feiertage wieder, 
die feit dem Beginn der Reformation un$ aus {jo vielen 
Sejellenverbänden entgegenhallt, — Hätten die Sefjfellen zu 
ihrem Ergsgen nah des Tages Mühe und Arbeit feben 
Fefte gehabt, wie das außerhalb auf andern Werkitätten 
auch der Fall fei. Nun feien ihnen deren fünfe abgebrochen, 
und nur zwei halte man noch, Fajftnacht und Lidhtgans. 
Auch die gereichte Koft fei viel fhmaler, al8 vor Sahren. 
An andern Orten gäben die Gefellen für das Brot nicht 
mehr al8 5 und 9 Kreuzer und feien auch mit feiner Rug
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.