Metadaten: Das Merkantil-Friedens- und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg und seine Geschichte

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Don der Ernemmmg des AMarktvorfteher wurde dem 
Handelsappellationsgericht Mitteilung gemacht und durch dasfelbe 
die Derpflichtung der Neuerwählten vorgenommen als Richter 
am 2Nertantil« $riedens: und Schiedsgericht, 
Der Drozeß beim Nierkantil-SFriedens- u. Schiedsgericht. 
In den Sigungen des Merkantil- Friedens: und Schieds: 
gerichts führte der AÄltejte den Dorfik; außerdem war ein ver: 
pflichteter rechtstundiger Protofkfollführer zugezogen, welcher vom 
Könige ernannt mar !). (Seit dem NHahre 1805 war ein eigener 
Mituar für das Marktgewölbe angeftellt.) Die gewöhnlichen 
Sigungstage waren Alittwoch und Sonnabend. 
Auch für das Merfkantil: $riedens: und Schiedsgericht galt 
die Beftimmung des bereits mehrfach erwähnten Organifations- 
ceffripfs vom 18. Mai 1809: Die Kompetenz der Handelsgerichte 
als eine Ausnahme der Handelsrechtsftreite und von der all: 
zemeimmen Znftanzenordmuug ift {treng auf den Begriff eigentlicher 
Merfkantilfachen zu befchränkfen. Es mijfen die einzelnen Rechts 
itreitfälle, um Die Kompetenz der Handelsgerichte nicht zu ver 
fehlen, auch nach der desfalljigen ErfMNärung in der BZeftätigungs- 
arfımde Kaijer Karl V, vom 17. Dezember 1520 und dem 
Katsverlaß vonı 21. ANMMärz 1624 beurteilt werden ?). — Diefe 
beiden Beftimmugen find bereits früher ihrem Zuhalte nach 
wiedergegeben worden; fie bildeten bisher fchon die Grundlage 
des Bancogerichts, bezw. des Merfkantil« nnd Bancogerichts in 
Nürnberg, und präzifierten munmehr wieder den allgemeineren Aus- 
druck, Handelsftreitigkeiten“ der Handelsgerichtsordunng von 1804. 
Bezüglich des befchlemnigten Derfahrens am Aertkantil: 
Sriedens: und Schiedsgericht, der Derweifumng an das Handels: 
zericht, wem weitere Beweisführung erforderlich febhieit, trat eine 
Anderung nicht ein. 
Die Klagen wurden bei einem ANitgliede des Gerichts oder 
beim Protofollführer mindlich anacmeldet, worauf ein möalichit 
!) cf. Atft: Banco publico betr. 11. 33. 
cf. Nürmberger, 6. A, Sammlung von Beiträgen zur praf- 
tifchen Erläuterung der 2lürnberaer Handeksgerichtsordunuung.
	        
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