Object: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

— 26 — 
ha 
— 
— 
gruben, die Miststätten, die Sammelstellen für Haushaltungs— 
abwasser, die beweglichen Abtrittfässer, sowie die Pissoire, Rohr— 
oder Kanalleitungen ihrer Anwesen stets in Ordnung gehalten 
werden. 
Dem kontrolierenden amtlichen Grubenaufseher darf die 
Besichtigung solcher Lokalitäten und der dazu gehörigen An— 
lagen und Einrichtungen, sobald er sich durch einen besonderen 
amtlichen Auftrag hiezu legitimiert, nicht verweigert werden. 
Ueber Räumungen überhaupt. 
15) Sobald Aborte der aufgeführten Arten auch außer den 
vorgeschriebenen Reinigungsperioden der Anfüllung nahe sind, 
ferner auf jeweilige besondere polizeiliche Anordnung und in 
diesem Falle innerhalb der polizeilich vorgestreckten Frist müssen 
sie ordentlich gereinigt werden. 
Jede Räumung oder Reinigung muß vollständig und bis 
auf die Sohle, ferner thunlichst rasch und mit möglichst ge— 
ringer Belästigung der Anwohner vorgenommen werden, wofür 
der die Räumung besorgende Oekonom, Akkordant oder Arbeiter 
verantwortlich ist. 
Die Polizeibehörde kann behufs der Kontrole die Erstat— 
tung einer Anzeige über den Vollzug einer polizeilich angeord⸗ 
neten Reinigung verlangen. 
II. Ueber Rüumung der Abtrittgruben. 
Periodische Räumung derselben. 
16) Fortan sind alle im Gebrauche stehenden Abtrittgruben, 
sowie alle zur Aufnahme menschlicher Auswurfsstoffe benützten 
Dungstätten wenigstens alle zwei Jahre zu reinigen. Nur bei 
nachgewiesener Unthunlichkeit kann die Polizeibehörde in einzelnen 
Fällen die Ausführung dieser Vorschrift nachlassen. 
Zeit zur Vornahme von Abtrittgrubenräumungen 
und zur Abfuhr des Inhalts. 
17) Die Räumung der Abtrittgruben darf in der kälteren 
Jahreszeit, nämlich vom 1. Oktober bis 15. März, niemals 
vor abends 9!/, Uhr, in den übrigen Monaten nicht vor 
abends 10 Uhr begonnen und in der kälteren Jahreszeit nicht 
länger als bis 6 Uhr, in der wärmeren Jahreszeit nicht länger 
als bis 4 Uhr morgens fortgesetzt werden. 
Die zur Grubenräumung bestimmten Wägen auswärtiger 
Oekonomen dürfen den Staddtbezirk nicht vor 9 Uhr abends 
befahren und müssen denselben im Winter spätestens morgens 
s!, Uhr, im Sommer spätestens morgens 41/, wieder verlassen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.