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Bei der Ausscheidung nach Steuergattungen ergibt sich
für die Haussteuer ein Sollzuwachs von. .. 21625 Mark
Gewerbesteuer . 6157 ,
Kapitalrentensteuer, „. 28771 ,
„„LEinkommensteuer, 132968,
Eine wenn auch nur geringe Abnahme ist dagegen bei der Grundsteuer eingetreten;
dieselbe ging nämlich im Jahre 1897 von 2005 Mark auf 1962 Mark zurück. Dieser Umstand
erklärt sich aus dem Übergang von steuerbaren Grundflächen in unsteuerbaren Besitz (Straßen,
Wege u. s. w.), sowie in solchen Besitz der Stadtgemeinde, bei welcher die Umlage außer
Erhebung bleibt.
Über die Gründe der Steuer— beziehungsweise Umlagenzunahme ist Folgendes zu bemerken.
Was das beträchtliche Anwachsen der Haussteuer')) bewirkte, waren hauptsächlich die Neu—
bildung von Gebäudebesitz und umfassende Bauänderungen.
Gegen die 1896 erfolgten Einschätzungen des Mietwertes von Neubauten und Bau—
veränderungen dahier wurden im Jahre 1897 innerhalb der gesetzlichen 6 monatlichen Frist
6 Einsprüche erhoben, welche jedoch von dem auf Grund des Haussteuergesetzes einberufenen
Schiedsgericht sämtlich als unbegründet erachtet und abgewiesen wurden.
Die Zunahme der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer findet ihre Erklärung in dem
auch im Berichtsjahre zu beobachtenden Aufblühen des Handels und Gewerbes einerseits und
in gewinnbringenderer Beschäftigung andrerseits. Der Steuerzuwachs ist namentlich in den
höheren Steuerstufen der Einkommensteuer bemerkenswert, welcher Erscheinung man auch bei
der Gewerbesteuer als Folge der Gründung verschiedener Aktiengesellschaften begegnet.
Wie im Vorjahre, so weist auch heuer die Kapitalrentensteuer wieder eine beträchtliche
Zunahme auf. Auch hier ist dieselbe — abgesehen von den Neuzugängen im allgemeinen —
hauptsächlich auf die Neubildung von Aktiengesellschaften zurückzuführen, wobei bisher nur mit
Haus- und Gewerbesteuer angelegte Personen mit Kapitalrentensteuer (aus Aktien) in Zugang
gekommen sind. während die Gewerbesteuer auf die betreffenden Aktiengesellschaften überging
II. Sossaufstellung.
Wie Eingangs erwähnt, unterscheidet sich das der Gemeindeumlage zu Grunde liegende
Soll von dem Staatssteuersoll in mehreren Vunkten. welche nachstehend erörtert werden.
1. Grund⸗- und Haussteuer.
Das Soll der Grund- und Haussteuer bezifferte sich 1897 auf ..
Diesem Soll steht gegenüber eine Sollminderung von . . . ..
welche Minderung sich in Anwendung des Artikel 44 Absatz II der Gemeinde—
ordnung ergab, wonach öffentliche Gebäude und Grundstücke, welche un
mittelbar zu Zwecken des Staates, der Gemeinde, des Gottesdienstes, des
öffentlichen Unterrichts und der öffentlichen Wohlthätigkeit dienen. von der
Umlagenpflicht ausgenommen sind.
669094 Mark
25924 Mark
Dagegen ergibt sich eine Sollmehrung von........ . . ..
welche entstand durch die im Artikel 44 Absatz IIl der Gemeindeordnung zu—
gelassene Umlagenheranziehung jener Gebäude und Grundstücke des Staates,
die nicht unmittelbar zu den oben erwähnten öffentlichen Zwecken verwendet
) Der Haussteuersatz beträgt 3.,85 Pfennig von ieder Mark des Mietertrages.
Rest
643170 Mark
3286 Mark
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