A. Allgemeiner Teil. 1. Die Strafe.
Verbrennen. Crematio in igne oder poena eremationis, das
mit fewer prennen zw tod. Die Sühne der Brenner (Talion),
Fälscher, Ketzer und Zauberer. So wird es auch an zwei toten
Zauberinnen vollführt, wogegen ein wirklicher Hexenbrand, d. h.
die lebendige Einäscherung einer Hexe, für Nürnberg nicht völlig
nachweisbar ist. Aulserdem wird auf das Feuer bei schweren
Sittlichkeitsdelikten erkannt, woneben es die gewöhnliche Richtungs-
art für Selbstmörder ist, insbesondere dann, wenn die Entleibung
während der Inquisition im Lochgefängnis betätigt wurde. Endlich
verfallen dem Feuertod solche, welche als Feinde der Stadt durch
Mord und Brand viel Schaden zugefügt, wie Schüttensamen. Auch
den Knecht desselben, der sich durch das betrügliche Vorgeben,
seinen Herrn erschossen zu haben, den ausgesetzten Preis er-
schwindelte, trifft das gleiche Loos. Häufig wird der Verurteilte
vorher enthauptet oder, wie eine Zauberin, erwürgt.
Der Todeskandidat sitzt oder steht an den Pfahl gebunden
auf dem Holzstofs (der Hurd). Die Corpora delieti, wie Safran,
werden bei Fälschung gleichzeitig verbrannt, ein Sodomit auf dem
Pferde. Der Richtungsplatz ist vor dem Rabenstein; Selbstmörder
verbrennt man auf der Wegscheide oder auf freiem Felde. Die
Asche zerstiebt friedlos in die Winde.
Das Inölsieden eines Muttermörders (1392) ist zu wenig
verhürgt.?)
x
Lebendigbegraben. Das „Grab“ des ä, AB, das „Zuver-
graben zu tod“, Diese Strafe — älter als Tacitus -—- wird, wie
erwähnt, den Weibern an Stelle des Stranges zuerkannt. Sie
entzieht zwar ebenfalls das ehrliche Begräbnis, doch wird die
Missetäterin nicht der Schaulust preisgegeben, sondern mit ihrer
Schmach vor der Welt für immer verborgen. Wohl auch der raschern
das hertz zustoflsen und mit der marter nicht lang aufzuhalten, Rtb. XXXVI,
171; schreckl. Exek., Stark 1612; dem Nrichter beuelhen noch heut ain
Rad machen zulassen mit anzaig, das man den Armen mit dem Schwerdt
Richten und dann erst darauff legen werde. doch das ers In vehaym halt,
Rtb. XXV, 142.
?) AB.L1, 6, HGB. 1, 18, 58, 77; Schüttensamen, Mfzb. 1479; Ann. 1486;
Ann, 1892; dem zuchtiger fur strick und hantschuch und für kyn, Swefel,
Stro und holtzz dan man Ir drey verprant wolt haben, StR. 1469, 180; ver-
brennete man den Hagenbach also todt. den er war erstochen worden,
Stark 1896: s. Kirchenstr.