Metadaten: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. 1. Die Strafe. 
Verbrennen. Crematio in igne oder poena eremationis, das 
mit fewer prennen zw tod. Die Sühne der Brenner (Talion), 
Fälscher, Ketzer und Zauberer. So wird es auch an zwei toten 
Zauberinnen vollführt, wogegen ein wirklicher Hexenbrand, d. h. 
die lebendige Einäscherung einer Hexe, für Nürnberg nicht völlig 
nachweisbar ist. Aulserdem wird auf das Feuer bei schweren 
Sittlichkeitsdelikten erkannt, woneben es die gewöhnliche Richtungs- 
art für Selbstmörder ist, insbesondere dann, wenn die Entleibung 
während der Inquisition im Lochgefängnis betätigt wurde. Endlich 
verfallen dem Feuertod solche, welche als Feinde der Stadt durch 
Mord und Brand viel Schaden zugefügt, wie Schüttensamen. Auch 
den Knecht desselben, der sich durch das betrügliche Vorgeben, 
seinen Herrn erschossen zu haben, den ausgesetzten Preis er- 
schwindelte, trifft das gleiche Loos. Häufig wird der Verurteilte 
vorher enthauptet oder, wie eine Zauberin, erwürgt. 
Der Todeskandidat sitzt oder steht an den Pfahl gebunden 
auf dem Holzstofs (der Hurd). Die Corpora delieti, wie Safran, 
werden bei Fälschung gleichzeitig verbrannt, ein Sodomit auf dem 
Pferde. Der Richtungsplatz ist vor dem Rabenstein; Selbstmörder 
verbrennt man auf der Wegscheide oder auf freiem Felde. Die 
Asche zerstiebt friedlos in die Winde. 
Das Inölsieden eines Muttermörders (1392) ist zu wenig 
verhürgt.?) 
x 
Lebendigbegraben. Das „Grab“ des ä, AB, das „Zuver- 
graben zu tod“, Diese Strafe — älter als Tacitus -—- wird, wie 
erwähnt, den Weibern an Stelle des Stranges zuerkannt. Sie 
entzieht zwar ebenfalls das ehrliche Begräbnis, doch wird die 
Missetäterin nicht der Schaulust preisgegeben, sondern mit ihrer 
Schmach vor der Welt für immer verborgen. Wohl auch der raschern 
das hertz zustoflsen und mit der marter nicht lang aufzuhalten, Rtb. XXXVI, 
171; schreckl. Exek., Stark 1612; dem Nrichter beuelhen noch heut ain 
Rad machen zulassen mit anzaig, das man den Armen mit dem Schwerdt 
Richten und dann erst darauff legen werde. doch das ers In vehaym halt, 
Rtb. XXV, 142. 
?) AB.L1, 6, HGB. 1, 18, 58, 77; Schüttensamen, Mfzb. 1479; Ann. 1486; 
Ann, 1892; dem zuchtiger fur strick und hantschuch und für kyn, Swefel, 
Stro und holtzz dan man Ir drey verprant wolt haben, StR. 1469, 180; ver- 
brennete man den Hagenbach also todt. den er war erstochen worden, 
Stark 1896: s. Kirchenstr.
	        
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