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In allen Beschwerdefällen, die nicht sofort an den
Magistrat gehen, ist die Berufung an denselben zulässig.
89.
Alle nach der Schlachthofordnung den Schlach⸗
tenden oder ihren Dienst- und Arbeitsleuten auf⸗
erlegten Obliegenheiten sind pünktlichst zu erfüllen.
Soferne sie nicht rechtzeitig oder nicht gehörig voll⸗
zogen werden, werden die nothwendigen Arbeiten
quf Anordnung der Schlachthofleitung für Rechnung
des Eigenthümers des Schlachtstückes von Amts⸗
wegen vollzogen.
810.
Die Gebäude, Einrichtungen und Geräthe des
Schlachthofes dürfen nur zu denjenigen Zwecken, zu
welchen sie bestimmt sind, gebraucht und müssen mit
größter Schonung behandelt werden. Für angerichtete
Beschädigungen haftet außer dem Urheber auch dessen
Auftraggeber, Dienstherr oder Meister, selbst daun,
weun der erstere nur vorübergehend, zu einzelnen
Arbeiten. beispielsweise zum Viehtrieb, augenommen war.
811.
Diensi- und Arbeitsleute der Schlachtenden können
durch die Schlachthofverwaltung wegen verübter Be⸗
schädigungen, wegen fortgesetzter Uebertretungen der
Schlachthoforduung, wegen uͤnziemlichen oder rohen
Benehmens, wegen mehrfach verübter Thierquälereien,
wegen Unreinlichkeit. wegen ansteckender oder ekel⸗
erregender Krankheiten zeitweilig oder für immer vom
Schlachthofe ausgeschlossen werden.
Die von dem Schlachthofe ausgeschlossenen Per⸗
sonen dürfen den Schlachthof nicht mehr betreten.