Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebühren-Ordnungen, den Betrieb des Vieh- und Schlachthofes der Stadt Nürnberg und die Vornahme von Schlachtungen außerhalb desselben betreffend

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In allen Beschwerdefällen, die nicht sofort an den 
Magistrat gehen, ist die Berufung an denselben zulässig. 
89. 
Alle nach der Schlachthofordnung den Schlach⸗ 
tenden oder ihren Dienst- und Arbeitsleuten auf⸗ 
erlegten Obliegenheiten sind pünktlichst zu erfüllen. 
Soferne sie nicht rechtzeitig oder nicht gehörig voll⸗ 
zogen werden, werden die nothwendigen Arbeiten 
quf Anordnung der Schlachthofleitung für Rechnung 
des Eigenthümers des Schlachtstückes von Amts⸗ 
wegen vollzogen. 
810. 
Die Gebäude, Einrichtungen und Geräthe des 
Schlachthofes dürfen nur zu denjenigen Zwecken, zu 
welchen sie bestimmt sind, gebraucht und müssen mit 
größter Schonung behandelt werden. Für angerichtete 
Beschädigungen haftet außer dem Urheber auch dessen 
Auftraggeber, Dienstherr oder Meister, selbst daun, 
weun der erstere nur vorübergehend, zu einzelnen 
Arbeiten. beispielsweise zum Viehtrieb, augenommen war. 
811. 
Diensi- und Arbeitsleute der Schlachtenden können 
durch die Schlachthofverwaltung wegen verübter Be⸗ 
schädigungen, wegen fortgesetzter Uebertretungen der 
Schlachthoforduung, wegen uͤnziemlichen oder rohen 
Benehmens, wegen mehrfach verübter Thierquälereien, 
wegen Unreinlichkeit. wegen ansteckender oder ekel⸗ 
erregender Krankheiten zeitweilig oder für immer vom 
Schlachthofe ausgeschlossen werden. 
Die von dem Schlachthofe ausgeschlossenen Per⸗ 
sonen dürfen den Schlachthof nicht mehr betreten.
	        
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