Objekt: Die reichsstädtische Haushaltung Nürnbergs (1. Band)

408 Vierter Teil. ‚Die öffentlichen Einnahmen von 1431 bis 1440. 
Allen Gläubigern ohne Unterschied stand endlich das Recht zu, über 
ihre Renten nach Belieben zu verfügen. Sie können sie also ganz oder 
‚eilweise veräufsern, oder dritten Personen vorübergehend oder dauernd 
ain Bezugsrecht an ihnen einräumen. Insbesondere ist es den Eltern, welche 
sin Leibgeding auf den Namen eines ihrer Kinder kaufen, unbenommen, 
die Nutzniefsung der Rente sich für ihre Lebenszeit selbst vorzubehalten. 
Um derartige Verfügungen der Stadt gegenüber rechtskräftig zu machen, 
bedarf es weiter nichts als eines entsprechenden Eintrages in dem Stadt- 
schuldbuch, den die Losunger auf Antrag des Rentengläubigers auf dem 
Jazu im Leibgeding- und Ewiggeldbuche vorgesehenen freien Raum kosten- 
los bewirken. 
Die Lösung des Schuldverhältnisses erfolgt beim Ewiggeld nur durch 
Jie Rückzahlung des Rentenkapitals. Stirbt der Besitzer einer Kwigrente, 
so geht das Bezugs- und Eigentumsrecht ohne weiteres auf seine Erben 
über. Zur Rückzahlung des Rentenkapitals entschliefst sich der Rat ent- 
weder auf Bitten des Gläubigers, insbesondere wenn derselbe sich bereit 
arklärt, dafür auf einen Teil des Rentenkapitals Verzicht zu leisten; oder 
aber der Rat ergreift die Initiative zum Rückkauf, sei’s um die Renten- 
schuld überhaupt zu verringern, sei’s um bei steigenden Rentenpreisen 
wohlfeil verkaufte Renten durch besser bezahlte zu ersetzen. Leibgedinge 
werden, da sie von Rechts wegen unkündbar sind, nur. ganz ausnahms- 
weise abgelöst, wenn der Leibzüchter den Rat dringend darum bittet und 
seinen Rentenanspruch um ein billiges preiszugeben bereit ist. Im 
ibrigen erlöschen sie mit dem Tode des Gläubigers oder, wenn sie — 
wie es bisweilen geschieht — auf „zwei Leiber“, d.h. auf zwei Personen 
zu gesamter Hand verkauft sind, mit dem Tode des Überlebenden. 
Der Preis der Renten wird vor dem Verkauf vom Rat auf die 
Tinheitsrente von einem Gulden berechnet festgesetzt. Er schwankt in 
ınserer Epoche zwischen zwanzig und fünfundzwanzig Gulden für Ewig- 
yeld und zwischen neun und zehn Gulden für Leibgeding. Das in ewigen 
Renten angelegte Kapital verzinst sich also mit 4 und 5%, das in Leib- 
renten angelegte mit 10 und 11%. Mafsgebend für den. Rentenpreis 
ist natürlich in letzter Linie. das jeweilige Verhältnis von Angebot und 
Nachfrage. Dies entwickelt sich aber für die beiden Rentenarten nicht 
mmer gleichmäfsig. . Es giebt Zeiten, wo die Leibrenten eine steigende 
Tendenz zeigen, während die Ewiggeldpreise fallen und umgekehrt, sodals 
ler Marktwert der Renten sehr häufig von dem für ihre Versteuerung 
angenommenen Wertverhältnis, demzufolge der Kapitalwert eines Gulden 
Ewiggeldes doppelt so hoch sein sollte wie der eines Gulden Leibgedings, 
mehr oder minder erheblich abweicht. Auf die Ausgestaltung der KRenten- 
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