Volltext: (1449) 1474-1618 (1633) (1. Band)

XVII 
Es sind die Verlässe und die Geheimen Verlässe der Herren 
Älteren, sowie die Hader-, Acht- und Strafbücher, die sich alle 
gleichfalls im königlichen Kreisarchive befinden und, wie schon im 
Vorwort näher ausgeführt, hin und wieder zur Ergänzung der 
Nachrichten, die uns die Ratsverlässe bieten, herangezogen worden 
sind. Auf eine systematische Ausbeutung dieser Bestände konnte 
es dabei allerdings nicht abgesehen sein. 
Das Kollegium der „Älteren Herren“, bestehend aus Mit- 
gliedern des Rates und ursprünglich als eine Art geheimer Finanz- 
ausschuß gedacht, hatte schon im 15. Jahrhundert die Vorberatung 
und teilweise sogar die Entscheidung in manchen wichtigeren. 
namentlich die Finanzen und die Politik betreffenden Angelegen- 
heiten!). Die Älteren Herren waren befugt, auch andere Rats- 
mitglieder zu ihren Beratungen hinzuzuziehen. In dieser doppelten 
Gestaltung scheint auch die Zweiteilung der über ihre Sitzungen 
geführten Protokolle in „Verlässe der Herren Älteren „und“ Geheime 
Verlässe der Herren Älteren“ ihren Grund zu haben. Die Verlässe 
beginnen mit dem Jahre 1543; der erste Band umfaßt die Zeit 
von 1543—1552. Was dann als zweiter Band bezeichnet ist, 
dürfte wohl eher den Geheimen Verlässen angehören, die im 
übrigen 15 Bände umfassen und von 1688 bis 1804 reichen. 
Jener fragliche Band enthält Beschlüsse aus den Jahren 1549 
bis 1599. Band III der eigentlichen Verlässe, danach wohl richtiger 
als Band II zu bezeichnen, reicht von 1552 bis 1556, und so 
geht es fort bis Band 75, der die Verlässe von 1804 bis 1807 
enthält. 
Von den „Haderbüchern“, d. h. den Protokollen des Fünfer- 
oder Hadergerichts %®, haben sich nur das 24. und 25., die Jahre 
1549.—1550 und 1551—1554 umfassend, erhalten. Ein gleichfalls 
als „H-derbüchlein“ bezeichnetes Manuskript aus den Jahren 1431 
bis 1445 stellt sich als ein Protokollbuch über Hadersachen, d. h. 
Streitigkeiten, die nicht vor den Fünfen, sondern im Rate selbst 
verhandelt worden sind, dar?). Als Ergänzung der Haderbücher 
wären dann noch die Acht- und Strafbücher zu nennen, von denen 
sich indessen. wie mir scheint, keins im Original erhalten hat 
1) Ausführlich unterrichtet über das Kollegium, seine Obliegenheiten un 
Befugnisse vor allem Paul Sander, a. a. O., S. 983 ff. 
2) Vgl. hierüber Sander, a. a. O., S. 206 ff. 
3) Sander, a. a. O., S. 208.
	        
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