23
Klage
nal.
er Hin-
0 jede
g der.
M Vvor-
ainige
wurden,
'sischen
äft für
n Ende
»n Ab-
ı zöge?
liesen
durch.
"Jeber-
Mark-
Forde-
Anzahl
redient.
baten
Antrag
bisher
edenen
N, die
erstellt.
ste man
zu den
‚hlossen
ter an,
‚ebildet,
arner Il,
welche man „vogtländische und assoziierte Ritterschaft“
nannte.! Bayreuth blieb in den meisten Fällen fest; man
gestand der Ritterschaft nichts zu, auch nicht die Exekution
der Rittersteuer. Den kaiserlichen Mandaten und Pari-
torien zur Zahlung an die Rittertruhe verweigerte der
Markgraf in der Regel den Gehorsam.
Eine derartige Sicherheit wie in Bayreuth* vermisste
man in Ansbach vielfach.‘ Hier gab im 18. Jahrhundert
Aie Reichsritterschaft den Ton an. Es kam daher zuweilen
vor, dass dieser Körperschaft in Rezessen oder ohne solche
wertvolle landeshoheitliche Rechte ausgeliefert wurden.
Setzte der Markgraf sich auch mit den Ansprüchen des
Hauses Brandenburg wie mit den Rechtssätzen in Wider-
spruch, welche man in der kaiserlichen Residenz mit nie
ermüdender Zähigkeit anrief, für einen kleinen Herrscher
bot eine klare Regelung wieder manchen Vorteil. So er-
folgte 1725 ein Vertrag mit dem Kanton Altmühl, ein
nicht durchaus schädliches, aber doch vielleicht das lästigste
Abkommen, zu dem einer der Markgrafen sich jemals
yegenüber der Reichsritterschaft herbeiliess. Der Fürst
hatte bisher eine Anzahl von Gütern jenes Kantons zu den
Landessteuern herangezogen. Obwohl er sich also im
faktischen Besitz befand. erkaufte er die Anerkennung von
1. Beilage zu einem Schreiben Siegmunds v. Schönfeld an
Hardenberg d. d. Brandstein 2. Apr. 1797; R.44 C. 333. Vol.I. —
Beilage zu dem Schreiben der vogtländischen Ritterschaft an
Hardenberg vom 23. Okt. 1798; R. 44 C. 334. — J. Mader: Reichs-
ritterschaftliches Magazin IIL(1783), 311 ff. — G. W. A. Fikenscher:
Statistik des Fürstenthums Bayreuth I (1811), 113 ff. — Gen.-ber.
8 18,
2. Gutachten Georgs vom 6. Apr. 1792.
3. Ueber Zugeständnisse Bayreuths s. Fikenscher: Lehrbuch
der Landesgeschichte des Fürstenthums Bayreuth (1807), 95.
4. Bericht Hardenbergs d. d. Ansbach 9. März 1792; R. 44 CC
5. Tom. I, — Gen.-ber. $ 109.