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Verfassung.
aͤltern Zeiten; und wenn besonders die hiesigen
Manufacturwaaren nicht an allen Orten mehr ein⸗
gefuͤhrt werden duͤrfen: so ist doch die Handlung
auf Wechsel, mit Speditions⸗ und Commissions⸗
guͤtern, mit hiesigen Manufacturwaaren an aus⸗
waͤrtige Orte, und in andere Welttheile, und mit
fremden, hieher kommenden Guͤtern, noch immer
ansehnlich genug, um Nuͤrnberg unter die bedeu⸗
tenden Handelsstaͤdte Deutschlands zu zaͤlen, ob
es schon an keinem schiffbaren Fluß liegt.
Zu dem Handelsplatz sind von angesehenen
Kaufleuten vier Marktsvorstehere und zwoͤlf
Marktsadiuncten verordnet. Erstere sind zu⸗
gleich Beysitzer bey dem Bankogericht, (dessen oben,
so wie der Bankiere, S. 126. Erwaͤhnung ge⸗
schehen ist.) und versammeln sich, nebst andern
Kaufleuten, woͤchentlich dreymal in dem Markts⸗
gewoöͤlb, d. i. auf der Boͤrse am Herrenmarkt.
Sie erstatten auch in Mercantilstrittsachen, welche
einer richterlichen Entscheidung beduͤrfen, auf Ver⸗
langen ihre Gutachten.
Zum Aufgeben der ab⸗ nund zugehenden Guͤ⸗
ter, und ihrer Frachten, sind zehen Guͤterbestaͤt⸗
ter aufgestellt, deren, nebst den Wag- und
zeichenmeistern, schon oben S. 113. bey dem
Zoll⸗ und Wagann gedacht ist. Wechselsensale
sind