Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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zur Sammlung ortspolizeilicher Vorschriften und örtlicher Satzungen der Stadt 
Nürnberg 1904. 
13. Nachtrag vom 25. Oktober 1904. 
— — Zu Seite 188ff. —— 
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An Stelle der Nr. 62 tritt folgende Vorschrift: 
62. Aulage und Einrichtung von Stüllen. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Oktober 1904. 
(Amtsblatt Nr. 251 Seite 1183). 
Zu Artikel 94 des Polizeistrafgesetzbuches. 
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Wer in dem Stadtgebiete, mit Ausnahme der Vororte 
Kleinreuth und Großreuth hand. V., Tiefenfeld, Klingenhof, Schafhof, 
Spitalhof, Weigelshof, Erlenstegen, Rehhof, Großreuth und Klein— 
reuth b. Schw, Gebersdorf, Gaismannshof, Höfen, Eberhardshof, 
deyh, Wezendorf und Thon, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, 
Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten oder Hühner 
einstellen und halten will, bedarf hiezu polizeilicher Genehmigung; 
zum Einstellen und Halten von Gänsen, Enten und Hühnern jedoch 
aur dann, wenn dies gewerbsmäßig erfolgt. 
Die Genehmigung wirde nur erteilt, wenn nach der örtlichen 
Lage und nach der baulichen Beschaffenheit der Stallung sowie 
aach der Art und Größe des Betriebes ein gesundheitlicher Nachteil 
»der eine erhebliche Belästigung für die Umgebung nicht zu 
besorgen ist. 
Ist für eine bestimmte Stallung eine Genehmigung auf grund 
des vorstehenden Absatzes schon einmal erteilt worden, so ist eine 
neuerliche Genehmigung zum Einstellen und Halten der in Absatz 1 
genannten Tiere nur daun erforderlich, wenn eine Anderung der 
oͤrtlichen oder baulichen Verhältnisse in der Zwischenzeit eingetreten 
ist oder ein anderer oder größerer Betrieb beabsichtigt wird. 
Die Genehmigung wird ferner von der Einhaltung der in 
den folgenden Paragraphen 2 bis 6 enthaltenen Bestimmungen 
abhängig gemacht. 
82. 
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Zentimeter 
Die in 8 1 genannten Ställe dürfen nur abseits der öffent— 
lichen Straße angelegt werden; sie müssen der Anzahl der 
eingestellten Tiere entsprechend groß und hoch angelegt und mit 
Lüftungsvorrichtungen versehen sein. 
Die Decken solcher Ställe sind zu verputzen. Die Umfassungs— 
wände müssen vom Boden aufwärts mindestens bis auf 1 Meter 
in Zement glatt geputzt sein oder eine andere wasserdichte 
Wandverkleidung erhälten.
	        
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