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zur Sammlung ortspolizeilicher Vorschriften und örtlicher Satzungen der Stadt
Nürnberg 1904.
13. Nachtrag vom 25. Oktober 1904.
— — Zu Seite 188ff. ——
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An Stelle der Nr. 62 tritt folgende Vorschrift:
62. Aulage und Einrichtung von Stüllen.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Oktober 1904.
(Amtsblatt Nr. 251 Seite 1183).
Zu Artikel 94 des Polizeistrafgesetzbuches.
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Wer in dem Stadtgebiete, mit Ausnahme der Vororte
Kleinreuth und Großreuth hand. V., Tiefenfeld, Klingenhof, Schafhof,
Spitalhof, Weigelshof, Erlenstegen, Rehhof, Großreuth und Klein—
reuth b. Schw, Gebersdorf, Gaismannshof, Höfen, Eberhardshof,
deyh, Wezendorf und Thon, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel,
Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten oder Hühner
einstellen und halten will, bedarf hiezu polizeilicher Genehmigung;
zum Einstellen und Halten von Gänsen, Enten und Hühnern jedoch
aur dann, wenn dies gewerbsmäßig erfolgt.
Die Genehmigung wirde nur erteilt, wenn nach der örtlichen
Lage und nach der baulichen Beschaffenheit der Stallung sowie
aach der Art und Größe des Betriebes ein gesundheitlicher Nachteil
»der eine erhebliche Belästigung für die Umgebung nicht zu
besorgen ist.
Ist für eine bestimmte Stallung eine Genehmigung auf grund
des vorstehenden Absatzes schon einmal erteilt worden, so ist eine
neuerliche Genehmigung zum Einstellen und Halten der in Absatz 1
genannten Tiere nur daun erforderlich, wenn eine Anderung der
oͤrtlichen oder baulichen Verhältnisse in der Zwischenzeit eingetreten
ist oder ein anderer oder größerer Betrieb beabsichtigt wird.
Die Genehmigung wird ferner von der Einhaltung der in
den folgenden Paragraphen 2 bis 6 enthaltenen Bestimmungen
abhängig gemacht.
82.
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Zentimeter
Die in 8 1 genannten Ställe dürfen nur abseits der öffent—
lichen Straße angelegt werden; sie müssen der Anzahl der
eingestellten Tiere entsprechend groß und hoch angelegt und mit
Lüftungsvorrichtungen versehen sein.
Die Decken solcher Ställe sind zu verputzen. Die Umfassungs—
wände müssen vom Boden aufwärts mindestens bis auf 1 Meter
in Zement glatt geputzt sein oder eine andere wasserdichte
Wandverkleidung erhälten.