254 Zweiter Teil. Die Verwaltungsämter.
Hans Geier der Losungstube direkt zu verrechnen. In Bernheim be-
stimmte der dortige Rat selbst jedes Jahr aus seiner Mitte zwei Männer,
welche der Stadt Nürnberg die ıhr verpfändeten Gefälle unentgeltlich
einzubringen hatten.
8 4. Der Kornmeister und der Gültkorneinnehmer.
Der Kornmeister. Seit dem grofsen Städtekrieg vom Jahre 1388
war der Rat darauf bedacht, jederzeit genügende Getreidemengen in Bereit-
schaft zu halten, um die Verpflegung der Bürgerschaft auch für den Fall
sicher zu stellen, dafs die Feinde der Stadt ihr die Zufuhr von aufsen ab-
schnitten. Zu diesem Zwecke liels er je nach Bedarf bei der auf das
Vermögen umgelegten direkten Steuer für die in Privatbesitz befindlichen
Kornvorräte eine Versteuerung in natura zu und schrieb, wenn dies nicht
ausreichte, in kritischen Zeiten auch wohl eine allgemeine in Getreide zu
entrichtende Vermögenssteuer aus. Kine Vermögenssteuer bezeichnete
man in Nürnberg mit dem Namen Losung. Das Korn, welches auf dem
angegebenen Wege ın den Besitz der Stadt gelangte, wurde daher das
„Losungkorn“ genannt.
Dieses Losungkorn, das in Fällen dringender Not noch durch frel-
händig angekauftes Getreide ergänzt wurde, stand unter der Obhut eines
bei der jährlichen Neuausteilung der Ämter dazu bestimmten Älteren
Bürgermeisters, des sogenannten Kornmeisters, dessen Aufgabe es War,
die ihm anbefohlenen Vorräte auf die städtischen. Kornhäuser und Korn-
böden zu verteilen, die Lagerräume sorgfältig unter Verschlufs zu halten
und das Getreide selbst von Zeit zu Zeit durch die geschworenen Bäcker-
meister untersuchen und je nach Bedarf lüften und reinigen zu lassen.
Beschlofs der Rat, Korn an die Bürgerschaft zu verkaufen, oder verfügte
er sonst zu irgend einem Zwecke über einen Teil der vorhandenen Be-
stände, so hatte der Kornmeister das in Frage kommende Quantum an-
zuweisen, das Verkaufsgeschäft nötigenfalls selbst zu leiten und den Erlös
Jaraus an die Losungstube abzuliefern. Dagegen waren die für Rechnung
ler Stadt ausgeführten Kornankäufe nicht notwendig seine Sache; sie
wurden vielmehr in der Regel durch Spezialbeauftragte ausgeführt, zu
denen. allerdings auch er gehören konnte. Die Ab- und Zugänge und die
Ergebnisse der gelegentlich von ihm veranstalteten Lageraufnahmen ließs
er in das Kornbüchlein eintragen, von dem er ein Exemplar im eigenen
Gewahrsam hatte, während ein Auszug daraus und später ein vollständiges
zweites Exemplar in der Losungstube aufbewahrt wurde. Da über die
Gröfse der vorhandenen Bestände im Interesse der Stadt die strengste