6. Inzest und Sodomie. — 1. Diebstahl. 233
Nach der Theorie der Konsulenten ist sie ein erimen transiens:
so lang das corpus delieti nicht kann angetroffen oder durch
Zeugschaft namhaft gemacht werden, kann man dem "Täter uner-
achtet seines freiwilligen Geständnisses nicht das Leben nehmen,
sondern ihn nur des Landes verweisen. In einem Verdachtsfall
kommt diese Anschauung auch zur Geltung. 1532 findet sich
endlich der Eintrag im Ratsprotokoll: „Doctor Fausto dem grofsen
Sodomiten Geleit ableinen‘‘.°)
VI. Verbrechen wider das Eigentum.
1. Diebstahl.
a. Diebstahl i. A.
Sein Bereich ist ein weit verzweigter, zwischen ihm und ver-
wandten Delikten sind keine scharfen Grenzen gezogen. Kin
„öffentlicher‘‘ Dieb ist der Fallit; bei grofsem Bankbruch soll sein
Betrug als Diebstahl gelten. Auch der Betrüger an sich zählt,
da er dem Geschädigten das Seinige „abgestohlen‘, zu den Dieben,
wie man dem Fälscher als „Erzdieb“ neben dem Feuer auch mit
dem Galgen droht. Unterschlagung endlich und Untreue rubrizieren
ebenfalls hierunter; Muffel und Imhof, welche sich als Losungs-
beamte Stadtgelder angeeignet, reiht das Malefizbuch unter die
Diebe ein. Das Zusammenwerfen dieser Delikte rechtfertigt sich
ohne weiteres: Kennzeichnet sie doch alle dieselbe Hinterlist und
Verächtlichkeit.
Vom Diebstahl als solchen ist das „diebliche Behalten‘ zu
scheiden. Bei letzterem handelt es sich um die Verweigerung der
Herausgabe einer Sache in Folge Behauptung des Eigenthums an
ihr seitens desjenigen, dem sie z. B. als Depositum, durch Ver-
brechen oder Zufall in die Hände gespielt worden ist. Liegt
Raub oder Diebstahl vor. so kann der Berechtigte seine Habe
5\ DAkt., 797; Rp. 1582, II, 8; es ist dies der jüngere Dr. Faust, der
ca. 1540 starb, s. Götzinger, Reallexikon. Bei Päderastie findet sich Ver-
brennung, ev. mit vorherg. Enthaupten oder Hängen, bei Verdacht Verweisung
mit Rutenstrafe. Rtschlb. XLVIL 308, 8357, 165.