Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

6. Inzest und Sodomie. — 1. Diebstahl. 233 
Nach der Theorie der Konsulenten ist sie ein erimen transiens: 
so lang das corpus delieti nicht kann angetroffen oder durch 
Zeugschaft namhaft gemacht werden, kann man dem "Täter uner- 
achtet seines freiwilligen Geständnisses nicht das Leben nehmen, 
sondern ihn nur des Landes verweisen. In einem Verdachtsfall 
kommt diese Anschauung auch zur Geltung. 1532 findet sich 
endlich der Eintrag im Ratsprotokoll: „Doctor Fausto dem grofsen 
Sodomiten Geleit ableinen‘‘.°) 
VI. Verbrechen wider das Eigentum. 
1. Diebstahl. 
a. Diebstahl i. A. 
Sein Bereich ist ein weit verzweigter, zwischen ihm und ver- 
wandten Delikten sind keine scharfen Grenzen gezogen. Kin 
„öffentlicher‘‘ Dieb ist der Fallit; bei grofsem Bankbruch soll sein 
Betrug als Diebstahl gelten. Auch der Betrüger an sich zählt, 
da er dem Geschädigten das Seinige „abgestohlen‘, zu den Dieben, 
wie man dem Fälscher als „Erzdieb“ neben dem Feuer auch mit 
dem Galgen droht. Unterschlagung endlich und Untreue rubrizieren 
ebenfalls hierunter; Muffel und Imhof, welche sich als Losungs- 
beamte Stadtgelder angeeignet, reiht das Malefizbuch unter die 
Diebe ein. Das Zusammenwerfen dieser Delikte rechtfertigt sich 
ohne weiteres: Kennzeichnet sie doch alle dieselbe Hinterlist und 
Verächtlichkeit. 
Vom Diebstahl als solchen ist das „diebliche Behalten‘ zu 
scheiden. Bei letzterem handelt es sich um die Verweigerung der 
Herausgabe einer Sache in Folge Behauptung des Eigenthums an 
ihr seitens desjenigen, dem sie z. B. als Depositum, durch Ver- 
brechen oder Zufall in die Hände gespielt worden ist. Liegt 
Raub oder Diebstahl vor. so kann der Berechtigte seine Habe 
5\ DAkt., 797; Rp. 1582, II, 8; es ist dies der jüngere Dr. Faust, der 
ca. 1540 starb, s. Götzinger, Reallexikon. Bei Päderastie findet sich Ver- 
brennung, ev. mit vorherg. Enthaupten oder Hängen, bei Verdacht Verweisung 
mit Rutenstrafe. Rtschlb. XLVIL 308, 8357, 165.
	        
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