wären zu dem Zwecke, der Nachwelt die Kenntnis
von den Verhältnissen deutscher Handwerker zu über-
mitteln. Eine Hauptvorbedingung einer jeden Arbeit
auf unserm Gebiete ist daher, aus dem Nichterwähnt-
werden irgend eines Industriezweiges niemals ohne
weiteres dessen Nichtvorhandensein folgern zu wollen.
Gerade an der Vorsicht in derartigen Schlüssen scheint
mir die einschlägige Literatur hie und da Mangel zu
leiden. Der sicherste Weg ist der einer vorsichtigen
Prüfung und Interpretation jeder einzelnen Stelle, die
direkt oder indirekt unser Gebiet trifft. Und solcher
sind es in der schon erwähnten, schätzenswerten Publi-
kation Hampes nicht wenige. In Betracht kommen
zuerst 159 Ratsverlässe, welche sich mit dem Plattner-
handwerk als solchem oder einzelnen Meistern be-
schäftigen. Der erste ist vom 14. I. 1449 und der letzte
vom 8. XII. 1548. Die Entwicklung rund eines Jahr-
hunderts liegt vor uns.
Aus dem oben schon über Zünfte Gesagten ergibt
sich eine Erscheinung, die auch bei allen Verlässen
sich mit beinahe gleichbleibender Deutlichkeit zeigt,
ich meine: der behördliche Einfluss, das Eingreifen
des Rats in den Lauf der gewerblichen Dinge; so gleich
in dem ersten Ratsverlass vom 14. I. 1449: item den
gesworn und andern meistern zu sagen, kein zeug
hinaus zu geben, dann mit willen und wissen eins rats
(Hampe I, 1). Die vom Rat ausgeübte Oberaufsicht
über den Handel mit Erzeugnissen der Waffenindustrie
1) Der Ausdruck Zeug kann verschiedene Bedeutung
haben. Er gehört zu den fliessenden, deren Sinn im einzelnen
Falle schwer festzustellen ist. Meist scheint er mir etwa „Rüstung“
zu bedeuten, manchmal ist an „Kriegsgerät“ i. a. zu denken.
Auch wird er gebraucht zur Bezeichnung von Rohmaterial,
endlich manchmal überhaupt als Produkt gewerblicher Tätiekeif.