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17) Zuwiderhandlungen gegen die zur Kontrole und
Sicherung des Gefälls vorstehend erlassene ortspolizeiliche Vor—
schrift unterliegen einer Geldstrafe bis zu 45 Mk.
Die Auftraggeber, Dienstherrn und Eltern haften bezüg—
lich der genauen Erfüllung der hier gegebenen Vorschriften in
allen Fällen für ihre Dienstleute und noch im Familienverbande
lebenden Kinder, wenn sie nicht nachweisen, daß letztere gegen
ihre Anordnung gehandelt haben.
Schlußbestimmung.
18) Die Geldstrafen fließen im vollen Betrage in die
Gemeindekasse.
Ortspol. Vorschr. vom 11. September 1885.
64.
Auf Grund des Art. 40 Abs. 1 und 4 der Gemeinde-Ord—
nung und der allerh. Verordnungen vom 27. Nov. 1875,
den Fleisch⸗, Getreide- und Mehlaufsschlag und die
Rückvergütuug der Aufschläge in den Gemeinden der
Landesteile diesseits des Rheins betr.
J. Aufschlagspflicht.
1) Der Fleischaufschlag wird erhoben:
a) von allen in Abschnitt II verzeichneten Tiergattungen—
soferne sie in den hiesigen Stadt- und Burgfriedens⸗
Bezirk zum Zwecke der Verzehrung eingeführt
oder daselbst gezüchtet werden;
für Fleisch und Fleischbestandteile, wie Speck u. s. w.,
ferner für alle Fleischfabrikate, mit Ausnahme des
ausgelassenen Fettes.
2) Für die rechtzeitige Bezahlung des in Abschnitt II
normierten Aufschlages hat, vorbehaltlich der Bestimmung in
Ziff. 10 und 11, der Empfänger zugleich mit dem Impor—
danten und bezw. Verkäufer solidarisch zu haften.
Die Auftraggeber, Dienstherren und Eltern haften bezüg⸗
lich der richtigen Aufschlagsentrichtung sowohl, als bezüglich
der genauen Erfüllung der weiteren Vorschriften dieser Ord⸗—
nung in allen Fällen für ihre Dienstleute und noch im
Familienverbande lebenden Kinder.
II. Aufschlagssätze.
3) Der örtliche Fleischaufschlag beträgt:
3 Mk. 86 Pfg. von einem Ochsen,
1 71, .. Stier,
44
Fleischauf—
schlags⸗
ordnung.