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78. Bauen außerhalb der Ringmauern; 28. Mai 1903.
8 12.
Die Gesamtlänge etwaiger Vorbauten im Bauwich darf die
halbe Tiefe des Vordergebäudes nicht übersteigen und höchstens
6 Meter betragen.
Die Breite des Bauwiches darf beiderseits nicht um mehr
als ein Sechsstel des in 8 2 Absatz 1 bestimmten Mindestmaßes
durch solche Vorbauten verringert werden. Geschlossene Vorbauten
von mehr als 2,5 Quadratmetern Grundfläche sind nur zulässig,
wenn die hiedurch dem Bauwich entzogene Grundfläche demselben
an einer anderen am Bauwich gelegenen Stelle des Vordergebäudes
wieder ersetzt wird.
813.
Hinsichtlich der Vorbauten in Vorgärten gelten die Be—
stimmungen des 8 38 der Bauordnung; ausnahmsweise können
kleinere, nur unbedeutend über die Baulinie vorspringende Bauteile,
wie Risalite, Lisenen, Portalsäulen, Stufen, Lichtschächte und der—
gleichen auch in Vorgärten von weniger als 5 Meter Tiefe zu—
zelassen werden.
814.
Die von der zugehörigen Straße aus sichtbaren Gebäudeteile
der Vorder- und Rückgebäude müssen eine entsprechende Ausgestaltung
erhalten. Bei Gebäuden, deren Rückseiten von den angrenzenden
Straßen aus sichtbar sind, kann auch für diese Hausseiten die
Verwendung des bei den Vorderseiten verwendeten Baumaterials
mit entsprechender Bauweise verlangt werden. Gebäudeteile, an
welche nicht innerhalb eines Jahres nach Bauvollendung angebaut
wird, sind zu verputzen oder zu verfugen.
Im Interesse der Verschönerung können Abänderungen der
Baupläne, welche die Kosten der Bauführung nicht wesentlich
vermehren, verlangt werden.
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815.
In Wohngebäuden, welche in einem Geschosse mehr als zwei
selbständige Wohnungen erhalten, müssen zwei, den Anforderungen
der I cherhei und Bequemlichkeit entsprechende Treppen angelegt
werden.
Die Fensterflächen der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen
mindestens ein Zehntel der Grundfläche dieser Räume betragen.
Räume, welche als unbewohnbar genehmigt wurden, dürfen
nur mit polizeilicher Genehmigung zu Woͤhn⸗ Sdlaf⸗ oder Arbeits⸗
räumen umgewandelt werdend