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Genanntenmitgliedern bestehendes Kollegium eingesetzt, 
das die Rechnungen revidieren und die Finanzverwaltung 
verbessern sollte! Zur Beruhigung der Volksstimmung 
war zwischen Rat und Genannten eine dritte Körperschaft 
eingeschoben. Sie bekam jedoch keinen Auftrag zur 
Entscheidung‘ des Streites. Lediglich beraten war ihre 
Aufgabe; auf die gesetzgebende und ausführende Befugnis, 
auf die Staatsgewalt verzichtete der Rat in keinem Punkte. 
Er wollte das neue Kollegium als Puffer benutzen, um sich 
die Genannten vom Leibe zu halten. Dies gelang, wenn 
in der neuen Körperschaft eine Verständigung‘ erzielt 
wurde. Dadurch dass die Leute, welche der Rat in die- 
selbe: entsandte, sich. den Wünschen der Genannten nicht 
geneigter zeigten als bisher der Magistrat, fiel das Ge- 
hässige der Auseinandersetzungen abermals auf die Patrizier. 
Diese und die Genannten standen sich so feindlich gegen- 
über wie bisher; unausgleichbar schien der Widerstreit der 
Interessen. 
Der Behörde, die das Regiment nicht uneigennützig 
ausübte, schenkte man nur geringen Gehorsam. 1793 kam 
es wegen einiger Verfügungen des Rates zu Gesellenun- 
ruhen. ‚Die Lage wurde so bedrohlich, dass der Kreis- 
konvent auf Ersuchen des Magistrats drei Kompagnieen 
Kreistruppen, die eben in der Nähe lagen, vor die Stadt 
rücken liess, um nötigenfalls in den Strassen die Ordnung 
aufrecht zu erhalten. Das Eingreifen des Militärs erwies 
sich dann als unnötig. Die Wirren legten sich am Tage 
eröffnet. S. die Erklärung Nürnbergs an den Kreis d. d. Nürnberg 
23. Febr. 1795; R. XL. ı8 A. 
1. Zufolge dem Hauptrezess oder Grundvertrag, der zu Anfang 
1794 zwischen Rat und Genannten abgeschlossen, im Mai 1794 aus- 
und unterfertigt wurde. Am 20, Mai 1794 hielt das Kollegium 
seine erste Sitzung ab (ebda),
	        
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