Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. II. Die Strafe. 
ihn, als einen Friedbrecher zu handeln, „das ist aber bey aynem 
Rath nit gebreuchlich‘‘.*) 
Ausschlufs der peinlichen Strafe greift auch beim Inzichts- 
verfahren Platz, demgemäfs trotz erwiesner Schuld der im Schirm 
freien Geleites stehende Inzichter ungefährdet über die Grenze 
webracht werden mufs. Doch schärft man 1515 ausdrücklich ein, 
dafs man „nachuolgend (d. h. nach Endigung des Geleits) wol 
peinlich gegen ainen solhen zehandeln hab‘“,°) 
Nichtvollzug findet zuweilen auch in Fraifsfällen statt unter 
der Bedinguug der Entrichtung des Fraifsgeldes an den Rat und ev. 
des Wergelds an die Sippe.®) 
c. Asylrecht. 
Vom alten Recht des Verbrechers, nach begangener Tat in 
einer Freistatt Zuflucht zu suchen, um dort, zeitweise vor der 
Rache seiner Verfolger gesichert, sein Leben zu fristen und sich 
durch abermalige Flucht oder Taidigung mit des Getöteten Sippe 
zu reiten, wird auch in Nürnberg — bis über das Reformations- 
Zeitalter hinaus — ausgiebiger Gebrauch gemacht. Keineswegs 
aber waren hier die Freiungen so zahlreich, wie in Bamberg, wo 
die Muntat und das eigne Haus vor Verhaftung schirmte.!) Stand 
letzteres sonst im Bann eines höheren Friedens, indem Heimsuche 
strenge Ahndung nach sich zog, so war doch der Verbrecher vor 
den Schergen des Rates in ihm nicht gesichert. Aus einem Er- 
lafs von 1497 geht übrigens eine Respektierung der bewohnten 
Stätte insofern hervor, als den Söldnern geboten wird, alle Ver- 
dächtigen im Betreiungsfall auf freiem Feld aufzugreifen, solche 
aber, welche in „Haus, Hof, Herberge oder Tafern“ geflohen, nur 
dann „wenn sie auf frischer Tat ertappt sind‘‘,2?) 
Neben der Kaiserburg rühmten sich nur kirchlich geweihte 
Stätten des Vorzugs der Freiung. Die Wohnungen der Könige 
sind von jeher als Asyle bekannt; der kirchlichen Freistatt lag 
weniger die Intention zu Grunde, den Verbrecher vor Gewalt zu 
feien, als den gefriedeten Raum selbst vor Entweihung zu schirmen. 
Auf Grund solcher Privilegien erwarben das Schotten- und 
Deutschordens-Kloster den Freiungscharakter. Für jenes ist der 
1, Rtb. VI, 271. StA, 
5) Rtb. X, 376 StA.; s. Verfahren, 515, (1238 ff.). 6) s. Totschlag. 
Zöpfl, D. alte Bamb. Recht, 157 ff. 2) Rtb. VL. 365. StA-
	        
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