Object: Die Intestaterbfolge nach Nürnberger Recht

Da 
Zweiter Teil. Erfter WbiOHnitt. 
tindern der neuen Che gegenüber als rechte Kinder be- 
handelt werden tollen. 
Der Vertrag bedarf feit dem 1. Juni 1890 nach 
Beick vom 5. Mai 1890, die Formen einiger Rechts 
zejchäfte betr., zu Jeiner Gültigkeit notarieller Beurkundung; 
nach Abt}. 2 1. c. aber nicht der gerichtlichen Beftätigung. !) 
Die Vorkinder erhalten gewöhnlich daz Vermögen des ver: 
itorbenen parens al$ Voraus. 
Roth, Bayer. Civilr. I S. 434 Anm. 36. 
Mus dem allgemein geltenden Grundtias, daß durch die 
Einkfindschaft eine volljtändige Zujammenidhmelzung des Ber- 
mögens bewirft wird, kann nicht gefolgert werden, daß fich 
5a5 Erbrecht der einfindihHaftenden Eltern auf alle Güter 
der Kinder ohne Ausnahme erftredt; gerade aus Wölferns 
Monmentar zu Zit, XXX Gef. 3 ergibt fich, daß ander: 
weit erlangte Vermögen der Kinder von der Vertchmelzung 
de3 Vermögens ausgenommen ift.?) Der durch den Einkind- 
ıhaftsvertrag Vater des Borkindes Gewordene kann fonach 
»in Erbrecht auf das Nachlakvermögen des Vorkindes mur 
‘) Die Staatsgebühr beträgt 3 MM, art. 130 Ziff. 3 des 
Beijches über das Gebührenwejen vom 18. Auguft 1x79/1890, 
das Honorar des Notarz 4—36 M, art. 13 der NGDO. vom 
30. November 1875. 
?) Nach allen bayerischen Partikularrechten erftreckt ich 
das Erbrecht des eingekindihafteten Kındez nicht auf andere 
Verwandte der beiderjeitigen Familien. Koth, Bayer. Civilr. 
| S. 437, IIT S. 605. Ehejcheidung hat keinen Einfluß auf 
die durch den Einkindichaftsvertrag begründeten vermögens: 
rechtlichen VBerhältnijie. Lb.Ud.Ger. Hamburg 7. YNovember 
1885. ESeufi. Arch. Bd. XLI S. 297.
	        
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