Da
Zweiter Teil. Erfter WbiOHnitt.
tindern der neuen Che gegenüber als rechte Kinder be-
handelt werden tollen.
Der Vertrag bedarf feit dem 1. Juni 1890 nach
Beick vom 5. Mai 1890, die Formen einiger Rechts
zejchäfte betr., zu Jeiner Gültigkeit notarieller Beurkundung;
nach Abt}. 2 1. c. aber nicht der gerichtlichen Beftätigung. !)
Die Vorkinder erhalten gewöhnlich daz Vermögen des ver:
itorbenen parens al$ Voraus.
Roth, Bayer. Civilr. I S. 434 Anm. 36.
Mus dem allgemein geltenden Grundtias, daß durch die
Einkfindschaft eine volljtändige Zujammenidhmelzung des Ber-
mögens bewirft wird, kann nicht gefolgert werden, daß fich
5a5 Erbrecht der einfindihHaftenden Eltern auf alle Güter
der Kinder ohne Ausnahme erftredt; gerade aus Wölferns
Monmentar zu Zit, XXX Gef. 3 ergibt fich, daß ander:
weit erlangte Vermögen der Kinder von der Vertchmelzung
de3 Vermögens ausgenommen ift.?) Der durch den Einkind-
ıhaftsvertrag Vater des Borkindes Gewordene kann fonach
»in Erbrecht auf das Nachlakvermögen des Vorkindes mur
‘) Die Staatsgebühr beträgt 3 MM, art. 130 Ziff. 3 des
Beijches über das Gebührenwejen vom 18. Auguft 1x79/1890,
das Honorar des Notarz 4—36 M, art. 13 der NGDO. vom
30. November 1875.
?) Nach allen bayerischen Partikularrechten erftreckt ich
das Erbrecht des eingekindihafteten Kındez nicht auf andere
Verwandte der beiderjeitigen Familien. Koth, Bayer. Civilr.
| S. 437, IIT S. 605. Ehejcheidung hat keinen Einfluß auf
die durch den Einkindichaftsvertrag begründeten vermögens:
rechtlichen VBerhältnijie. Lb.Ud.Ger. Hamburg 7. YNovember
1885. ESeufi. Arch. Bd. XLI S. 297.