Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften der Stadt Nürnberg

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Buchführung. 
14) Die hiesigen Wirte und Bierbrauer, welche von aus— 
wärts Bier beziehen oder Bier nach auswärts ausführen, sind 
verpflichtet, besondere Bücher zu halten, in welchen regelmäßig 
der Tag des Empfangs oder des Exports, der Name des Ab— 
senders oder beziehungsweise Empfängers, sowie dessen Wohn⸗ 
ort und endlich die Quantität des bezogenen oder ausgeführten 
Bieres, nach der Zeitfolge geordnet, genau einzutragen ist. 
Kontrol-Befugnis. 
15) Die zur amtlichen Thätigkeit im Aufschlags-Kontrol— 
dienste verpflichteten Beamten und Bediensteten, sowie die 
sämtlichen Polizeiorgane haben den genauen Vollzug der 
gegenwärtigen Vorschriften zum Schutze des Aufschlagsgefälls 
zu überwachen und vorkommende Zuwiderhandlungen sofort zur 
Anzeige zu bringen. 
Insbesondere sind dieselben berechtigt, von den nach 
Ziff. 14 zu führenden Büchern jederzeit Einsicht zu nehmen, 
sich die beim Import und Export verabfolgten Poletten vor— 
zeigen, sowie alle diejenigen Aufschlüsse von den Beteiligten 
geben zu lassen, welche zur Beurteilung des Vollzugs dieser 
Vorschriften notwendig sind. Zu diesem Zwecke ist den Polizei⸗ 
organen insbesondere auch der Zutritt in die Geschäfts— 
Lokalitäten, Keller ꝛc. zu gestatten. 
Strafbestimmungen. 
16) Defraudationen des Aufschlags von dem in den Ge— 
meindebezirk Nürnberg eingeführten Biere unterliegen neben 
Entrichtung des betreffenden Aufschlags einer Strafe im zehn⸗ 
fachen, im Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desfelben. 
Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von 360 Mk. 
übersteigen. (Art. 84 des Gesetzes über den Malzaufschlag.) 
Gleicher Strafe und mit gleicher Beschränkung hinsichtlich 
der Höhe unterliegt nach Art. 85 J. c., wer bei der Ausfuhr 
von Bier aus dem Gemeindebezirk zum Zwecke der Rückver— 
gütung des Lokalaufschlags unrichtig deklariert oder sonst in 
widerrechtlicher Weise eine Rückvergütung sich zu verschaffen sucht. 
Im Rückfalle kann dem Verurteilten die Rückvergütungs— 
bewilligung durch die Verwaltungsbehörde auf bestimmte Zeit 
entzogen werden, wenn das Gericht im Strafurteil die Maß— 
regel für zulässig erklärt hat. 
Der Verurteilte ist außerdem zum Rückersatze der etwa 
widerrechtlich bezogenen Rückvergütung verpflichtet. (Art. 85 
dess. Gesetzes). Auf vorstehende strafbare Handlungen findet 
Art. 87 des Gesetzes über den Malzaufschlag Anwendung.
	        
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