51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
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verursacht werden kann. Das Abladen schwerer Lasten, wie Bau—
material, Grobkohlen, nicht zerkleinertes Brennholz, Eis, Fässer und
Kisten, dann von altem und frischem Mörtel aller Art, alten Back—
— Baugrubenaushub und sonstigem
Abbruchmaterial, dars miemals unmittelbar auf das Asphaltpflaster
sondern immer nur auf eine gut verlegte, ausreichend starke Dielen⸗
unterlage erfolgen, die erst unmittelbar vor dem Beginn des Ladungs—
geschäftes herbeigebracht und nach dessen Beendigung unverzüglich
wieder entfernt werden muß.
Das Holzmachen und Zerkleinern anderer Stoffe, insbesondere
von Eis, ferner das Ausgießen von Ol und das Ablagern fettiger
Stoffe auf dem Asphaltpflaster ist untersagt.
Aufstellen und Auflagern von Gegenständen
im allgemeinen.
868.
Unbespannte Fuhrwerke), Bau⸗ oder Arbeitsmaterialien?), Holz,
Schutt und andere Gegenstände dürfen über Nacht nur mit besonderer
polizeilicher Bewilligung, die stets widerruflich ist und in Notfällen
auch nachträglich erholt werden kann sowie gegen Entrichtung von
bestimmten Gebühren auf öffentlichen Straßen oder Plätzen aufgestellt
oder niedergelegt werden. Durch solche Aufstellungen darf jedoch
der Verkehr für die Löschgerätschaften oder deren Anwendung nicht
beeinträchtigt werden. Wirten, welchen zur Unterbringung der
Fuhrwerke der bei ihnen verkehrenden Gäste ausreichende Hofräume
rücht zur Verfüqung stehen, kann ausnahmsweise auf Antrag durch
V) Erlaubt ist die Aufstellung von Wagen, welche mit Waldholz beladen
sind, das den Bezugsberechtigten wegen vorgerückter Abendstunde am Ein—⸗
bringungstage nicht mehr zugefahren werden kann, an nachbenannten Plätzen
während der Nachtzeit. Bei diesen Aufstellungen sind die straßenpolizeilichen
Vorschriften genau einzuhalten und die etwaigen Weisungen der Polizeibediensteten
zu befolgen. An Sonn- und Feiertagen sind solche Aufstellungen verboten.
Aufstellungsplätze:
jür das Jakober Stadtviertel die Schlehengasse vom Gasthaus zum Hirschen bis
zur Stadtmauer;
für das Lorenzer Stadtviertel der Kornmarkt entlang der Baumpflanzung;
für das Sebalder Stadtviertel der vordere, gepflasterte Teil der Insel Schütt und
der Futterplatz für Landfuhrwerke an der Giebelseite des Weinstadels;
für das Egidier Stadtviertel der äußere Lauferplatz unterhalb der Stützmauer
mit Freilassung des Zugangs zu den Treppen;
Steinbühl die Landgrabenstraße zwischen der Straße an den Rampen und
der Gibitzenhofstraße an den noch nicht bebauten Stellen;
für Gostenhof die südliche Hälfte der Austraße zwischen der Glockendon⸗ und
Mendelstraße.
2) Siehe Bekanntmachung vom 28. Dezember 1901 Seite 161 dieser
Eammlung.
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